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Eine Disziplin für den Rechtsmissbrauch bei der Steuerreform

In der vom Senat geprüften Delegation zur Steuerreform sticht eine Bestimmung zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit hervor, die durch die Verwaltungspraxis der nachträglichen Überprüfung der Wahlmöglichkeiten der Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Kontrolle der Transaktionen nicht bekannt waren, untergraben wurde durchgeführt wurden.

Eine Disziplin für den Rechtsmissbrauch bei der Steuerreform

Unternehmen und Steuerzahler abzuziehen Roulette des Rechtsmissbrauchs, d. h. Gewissheit darüber zu geben, was steuerlich zulässig ist, um die Steuerlast zu verringern, und was stattdessen eine unerlaubte Steuerersparnis darstellt, enthält der Entwurf des Ermächtigungsgesetzes für die Steuerreform eine spezifische Bestimmung, den Artikel 5, der darauf abzielt eine allgemeine Definition von steuerlich verbotenen Verhaltensweisen vorzuschreiben, die jedoch nicht durch spezifische Steuervorschriften ausgeschlossen sind.

Ziel des Eingriffs ist es, das Verhältnis zwischen dem von den Steuerbehörden und der Rechtsprechung zunehmend eingesetzten Instrument der Rechtsmissbrauchsbekämpfung und der durch die Verwaltungspraxis der Syndizierung ausgehöhlten Rechtssicherheit wieder ins Gleichgewicht zu bringen ex post die Entscheidungen der Steuerzahler auf der Grundlage von Richtlinien, die zum Zeitpunkt der Entscheidung und Durchführung der der Kontrolle unterliegenden Vorgänge nicht bekannt waren.

Da es sich um eine Regel der legislativen Delegation handelt, beschränkt sie sich darauf, die allgemeinen Grundsätze der Durchführungsbestimmungen vorzuschreiben, die die Regierung später annehmen muss. Allerdings definiert es den Rechtsmissbrauch und die Anwendungsmethoden des Instituts recht genau, auch weil es sich an einer Empfehlung der Europäischen Kommission von 2012 zur „aggressiven“ Steuerplanung orientiert, mit der die europäischen Staaten zur Annahme aufgefordert wurden übliche allgemeine Vermeidung von Steuerumgehung im Bereich der direkten Steuern, anwendbar sowohl auf nationale als auch auf transnationale Beziehungen.

Die im Steuerreformgesetz enthaltene Delegierung sieht eine allgemeine, im gesamten Steuersystem geltende Definition des Rechtsmissbrauchs vor, als „die missbräuchliche Verwendung von Rechtsinstrumenten, die zur Erzielung von Steuerersparnissen geeignet sind, auch wenn einem solchen Verhalten keine bestimmte Vorschrift entgegensteht. 

Als Gegenstück zu diesem Grundsatz wird aber auch die Legitimität der vom Steuersystem ausdrücklich vorgesehenen Wahl zwischen alternativen Steuerregelungen sanktioniert, die damit abstrakt nicht in Frage gestellt wird. Die Regel legt fest, dass die vom Steuerpflichtigen durchgeführte Transaktion oder Reihe von Transaktionen durch nicht geringfügige nicht steuerliche Gründe gerechtfertigt sein muss, und stellt klar, dass gültige nicht steuerliche Gründe auch solche sind, die nicht unbedingt zu sofortiger Rentabilität führen, sondern den Bedürfnissen von entsprechen eine organisatorische oder eine strukturelle und funktionale Verbesserung des Unternehmens des Steuerpflichtigen bestimmen. 

Was die neue allgemeine Rechtsmissbrauchsvorschrift daher nicht zulässt, ist, dass der Zweck der Erlangung von Steuervorteilen der überwiegende Grund für die durchgeführte Operation ist. Der Grundsatz erinnert an die in den 90er Jahren eingeführte Anti-Umgehungsgesetzgebung für außergewöhnliche Transaktionen, die von der neuen, allgemeineren Regel zum Rechtsmissbrauch übernommen werden würde.

Zum Schutz von Steuerpflichtigen und Antragsverfahren gibt es besondere Regelungen zur Probezeit. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis der missbräuchlichen Ausgestaltung sowie etwaiger Manipulationsmethoden und Funktionsveränderungen der eingesetzten Rechtsinstrumente sowie deren Nichteinhaltung einer marktüblichen Logik. Andererseits trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen triftiger außersteuerlicher Gründe, die den Rückgriff auf die eingesetzten Rechtsinstrumente rechtfertigen.

Die Delegationsregel sieht auch vor, dass das missbräuchliche Verhalten bei Androhung der Nichtigkeit stets förmlich und fristgerecht in den Steuerbescheidunterlagen zu kennzeichnen ist. Und dass in jedem Stadium des Steuerfestsetzungsverfahrens das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte gewährleistet sein müssen.

Das Steuerreformgesetz wurde bereits vom Repräsentantenhaus gebilligt und wird derzeit vom Finanzausschuss des Senats geprüft, der seine Prüfung innerhalb dieser Woche abschließen will.

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