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Solidaritätsverträge: Hier die neuesten Nachrichten

Antragstellung - Ein ganz aktuelles Rundschreiben des Arbeitsministeriums erläutert die Antragsverfahren des Ende September von der Regierung erlassenen Erlasses - Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet

Solidaritätsverträge: Hier die neuesten Nachrichten

Das jüngste Dekret Nr. 278 vom 30. September 2019 des Arbeitsministers im Einvernehmen mit dem Wirtschafts- und Finanzminister über die Erleichterungen für Unternehmen, die einen „industriellen“ Solidaritätsvertrag mit einer Arbeitszeitverkürzung von mehr als 20 % abgeschlossen haben, sieht neu vor Verfahrensmodalitäten, um die Weiterleitung des Antrags auf Beitragsentlastung zu vereinfachen.

Dazu mit Rundschreiben Nr. 17 vom 3. Oktober letzten Jahres, unterzeichnet von Generaldirektor Dr. Ugo Menziani, stellt das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik die entsprechenden Arbeitsanweisungen bereit.

WIE MAN DEN ANTRAG EINREICHT

Die Webanwendung „sgravicdsonline“ wird allen interessierten Unternehmen vom 2. November bis 10. Dezember eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt.

Der Zugriff auf die neue Anwendung kann mit den Zugangsdaten des „cliclavoro“-Systems erfolgen, die, falls noch nicht vorhanden, über das übliche Online-Verfahren erhältlich sind; oder durch Verwendung der SPID-Anmeldeinformationen (Public Digital Identity System), ausgestellt von einem der von AgID (Agentur für digitales Italien) autorisierten Manager.

In dem oben genannten Antrag werden für jedes Unternehmen eigene Makrodaten der im System „CIGS online“ vorhandenen Praxen bereitgestellt, die sich aus den vereinbarten Solidaritätsverträgen ergeben und die Erstellung des Antrags mitsamt der Liste der betroffenen Arbeitnehmer und für jeden Namen den Prozentsatz der angewendeten Stundenverkürzung über 20 % sowie die Nummer und das Datum der Steuermarke, die in den Aufzeichnungen des Arbeitsministeriums aufbewahrt werden.

Eine Anleitung zum Ausfüllen des Antrags wurde erstellt und wird auf der institutionellen Website verfügbar sein www.lavoro.gov.it auf der entsprechenden Webseite im Abschnitt „Themen und Prioritäten“ > „Soziale Stoßdämpfer“ – Unterabschnitt „Fokus auf“ > „Beitragserleichterungen für industrielle Solidaritätsverträge“.

Anschließend erstellt das System ein mit Firmendaten ausgefülltes und mit einem Kommunikationscode vervollständigtes Antragsformular.

Das angegebene Verfahren ist das einzige, das Unternehmen zum Ausfüllen der Steuererleichterungsanträge zugelassen ist. Andere Formulare werden nicht akzeptiert.

Das Ministerrundschreiben betont auch, dass:

  • Der digital signierte und stempelpflichtige Antrag kann ausschließlich über den neuen Antrag unter Beachtung der dort angegebenen Anweisungen eingereicht werden, da eine Zusendung per zertifizierter E-Mail nicht mehr zulässig ist.
  • das antragstellende Unternehmen muss bei Androhung der Unzulässigkeit die Prognose des Quanten-der beantragten Beitragsermäßigung und geben Sie die Verfahrensregeln für den Antrag auf Lohnzuschuss an, auf den sich der Antrag bezieht.

Abschließend sei daran erinnert, dass der oben erwähnte Ministerialerlass 278 vom 30. September die bereits im vorherigen Erlass von 2017 enthaltenen Kriterien für die Anerkennung der Beitragsermäßigung bestätigte, wie z. B. die Anerkennung derselben für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten im mobilen Fünfjahreszeitraum und die Vorlage des entsprechenden Antrags vom 30. November eines jeden Jahres bis zum 10. Dezember von den Unternehmen, die einen Solidaritätsvertrag abgeschlossen haben, am 30. November und von denjenigen, die einen Solidaritätsvertrag in Bearbeitung hatten, am zweiten Hälfte des Vorjahres.

Die Instanzen werden in chronologischer Reihenfolge gebildet der Weiterleitung und ausschließlich auf der Grundlage der auf das Präsentationsjahr bezogenen Mittel und in jedem Fall innerhalb der zugewiesenen jährlichen Ausgabengrenze (30 Millionen Euro) entschieden.

Im Falle der Erschöpfung der zugewiesenen Mittel teilt das Arbeitsministerium auf dem institutionellen Portal zusammen mit der Liste der begünstigten Unternehmen mit, dass die jährliche Ausgabengrenze erreicht ist und dass die überschüssigen Anträge unbeschadet der Möglichkeit einer nachträglichen Untersuchung letzterer bei Auftreten von Restgeldern. Sobald dies feststeht, veröffentlicht das Arbeitsministerium die Liste der Unternehmen, die von der Beitragsermäßigung auf Restmittel profitieren.

Anträge, die mangels Restmittel nicht positiv beschieden wurden, verlieren endgültig ihre Gültigkeit, unbeschadet der auf die Zuteilung für das Folgejahr anzurechnenden Wiederholungsmöglichkeit, sofern der Solidaritätsvertrag im zweiten gültig war Hälfte des Vorjahres.

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