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INPS-Beiträge: Erhöhung für Handwerker und Händler

Seit Januar sind die Sätze auf 22,65 % für Handwerker und 22,74 % für Gewerbetreibende gestiegen, können aber je nach Alter und Einkommen auch sinken oder wieder steigen.

INPS-Beiträge: Erhöhung für Handwerker und Händler

Die ab Änderung fälligen Beitragshöhen Handwerker e Händler in die autonome Verwaltung von INPS eingeschrieben. Für 2015 steigen die Sätze jeweils um 22,65% und 22,74% (Bis Ende 2018 zahlen Gewerbetreibende 0,09 % mehr als Handwerker als Beitrag „zum Zweck der Entschädigung für die endgültige Einstellung der Tätigkeit“). Zukünftig kommen weitere Preiserhöhungen von 0,45 % pro Jahr für beide Kategorien bis zum Erreichen der Reichweite 24 % im Jahr 2018. Das teilte der Sozialversicherungsträger mit Rundschreiben 26 gestern veröffentlicht und daran erinnert, dass die Erhöhungen durch das Ende 2011 von der Regierung Monti erlassene Salva Italia-Dekret festgelegt wurden.

JUNGE MITARBEITER 

Für junge Mitarbeiter gilt eine Beitragsermäßigung von 19,65 % (Handwerker) bzw. 19,74 % (Handwerker) bis zum gesamten Monat, in dem der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet.

65-JÄHRIGER BEREITS IM RUHESTAND 

Auch die 50-prozentige Beitragsermäßigung für Handwerker und Gewerbetreibende ab dem XNUMX. Lebensjahr und bereits INPS-Rentner bleibt in Kraft.

MINDESTEINKOMMEN

Grundsätzlich wird der Beitrag für das Jahr 2015 auf die im Jahr 2014 erwirtschafteten Gesamteinnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten (jedoch bezogen auf jede einzelne im Unternehmen tätige Person und nicht auf das Unternehmen selbst) für den die Mindestsumme von 15.548,00 Euro pro Jahr übersteigenden Teil fällig bis zur Grenze der ersten Gehaltsgruppe, im Jahr 2015 in Höhe von 46.123,00 Euro pro Jahr. 

DIE GRENZE DES ERSTEN VERGÜTUNGSBEREICHS

Für diejenigen, deren Einkommen die Grenze der ersten ruhegehaltsfähigen Jahresgehaltsstufe (die für dieses Jahr wie erwähnt 46.123,00 Euro beträgt) übersteigt, steigt der Satz um einen Prozentpunkt auf 23,65 % für Handwerker und 23,74 % für Gewerbetreibende. 

STEUERPFLICHTIGE MAXIMALE JAHRESEINKOMMEN

Ab Überschreitung der steuerpflichtigen Jahreseinkommensgrenze, die für das Jahr 2015 76.872,00 Euro für diejenigen beträgt, die bereits am 31. Dezember 1995 Beiträge gezahlt haben, und 100.324,00 Euro für diejenigen, die ab dem 1996. Januar XNUMX mit der Beitragszahlung begonnen haben, sind keine Beiträge mehr fällig.

ZAHLUNGSMETHODE UND ZAHLUNGSFRISTEN

Die Beiträge sind mit den Formularen F24 innerhalb der folgenden Fristen zu entrichten:

– für die Zahlung der vier auf das Mindesteinkommen fälligen Beitragsraten der 18. Mai, 20. August, 16. November 2015 und 16. Februar 2016; 

– Für Beiträge, die auf den Teil des Einkommens fällig werden, der das Minimum übersteigt, gelten die Bedingungen für die Zahlung der persönlichen Einkommensteuern als Saldo für 2014, erster Vorschuss für 2015 und zweiter Vorschuss für 2015.

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