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Sparbücher, ein Gesetz zur Vermeidung von Banktricks

In dieser Woche beginnt in der Finanzkommission des Senats der Prozess eines Gesetzentwurfs, der in nur drei Artikeln das Recht eines Sparkontoinhabers auf Rückzahlung der darin enthaltenen Beträge und die Bedingungen des Verjährungsbeginns durch die Bank klarstellen soll

„Klar und unmissverständlich klarstellen das Recht eines Sparkontoinhabers auf Rückzahlung der darin enthaltenen Beträge durch die Bank und die relativen Wirkungsdauern der Verjährung des Anspruchs der Einleger auf Rückzahlung der ihnen geschuldeten Beträge“: Dies ist das Ziel von a Rechnung dass der Finanzausschuss des Senats diese Woche mit der Überprüfung beginnt.

Die Gesetzesinitiative – wie in der Vorlage des Gesetzentwurfs nachgezeichnet – orientiert sich daran Streit zwischen dem Inhaber eines 1965 eröffneten Inhabersparbuchs und einer der wichtigsten nationalen Banken, die dem Deponenten aus verschiedenen Gründen (Verjährung, Ablauf der Fristen für die Führung der Buchführungsunterlagen) die Möglichkeit verweigern würde, diesen Kredit einzuziehen.

Eine Fortsetzung war geboren Rechtsmittel, Urteile und Gegenurteile. Hier ist also die Rechnung von nur 3 Artikeln, die darauf abzielt, endlich einen Punkt zu setzen. Zunächst wird festgestellt, dass „Haben die Parteien im Vertrag über die Eröffnung eines Banksparbuchs kein Ablaufdatum für den Vertrag selbst vorgesehen, muss die Bank die Beträge zurückerstatten auf Wunsch des Hinterlegers im Heft selbst hinterlegt".

Nach Klarstellung dieses Punktes wird dann - für die Zwecke der Verjährung - präzisiert, dass "mangels einer Willenserklärung der Bank zum Rücktritt vom Vertrag der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits verjährt nach zehn Jahren ab dem Datum des Rückzahlungsantrags des Einlegers".

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