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Elternzeit wegen Covid-19: So geht's

Die Gesetzesverordnung vom 13. März regelt ein in Zeiten der Pandemie hochaktuelles Thema der Elternzeit für Familien mit von Covid betroffenen minderjährigen Kindern

Elternzeit wegen Covid-19: So geht's

Das Gesetzesdekret vom 13. März 2021 n. 30, der „Dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Ausbreitung von Covid-19 und Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit minderjährigen Kindern im Fernunterricht oder in Quarantäne“ enthält, sieht in Art. 2 Absätze 2 und 3 eine neue Elternzeit mit 50 % des Gehalts für Eltern mit von Covid-19 betroffenen Kindern, in Kontaktquarantäne oder bei Aussetzung des Präsenzunterrichts oder Schließung von Kitas .

Erste Hinweise dazu liefert das INPS mit einer eigenen Mitteilung vom 25. März, Nr. 1276.

EMPFÄNGERPARTEIEN

Der Urlaub steht nur in Fällen, in denen die Arbeitsleistung nicht im agilen Modus (intelligentes Arbeiten) erbracht werden kann, Arbeitnehmern für zusammenlebende Kinder unter 14 Jahren und Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen gemäß Gesetz 104/92 zu , an Schulen aller Stufen eingeschrieben.

Eltern mit in Lebensgemeinschaft lebenden Kindern unter 14 Jahren ohne Schwerbehinderung können die Elternzeit wechselweise, d. h. nicht an denselben Tagen, in Anspruch nehmen.

URLAUBSANTRAG

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft müssen den Antrag auf neuen Urlaub beim INPS einreichen (vorbehaltlich des neuen Telematikverfahrens auch über ihren Arbeitgeber und anschließende Regularisierung), während öffentlich Bedienstete den Antrag bei ihrem Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung stellen müssen, gemäß den Angaben des Dasselbe.

Für Eltern von Kindern zwischen 14 und 16 Jahren besteht das Recht auf Arbeitsverweigerung ohne Lohn- oder Abfindungszahlung und ohne Anerkennung der Eigenleistung mit Kündigungsverbot und Anspruch auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes; in diesem Fall ist der Antrag auf Arbeitsverweigerung nur beim Arbeitgeber und nicht beim INPS zu stellen.

ANFORDERUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON URLAUB

Um den zu 50 % vergüteten Urlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Elternteil muss in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen e

muss eine Arbeit ausführen, für die die Möglichkeit, dieselbe im agilen Modus auszuführen, nicht vorgesehen ist;

  • das zu beurlaubende Kind muss unter 14 Jahre alt sein, außer bei schwerbehinderten Kindern:
  • der Elternteil und das beurlaubte Kind müssen während der gesamten Beurlaubungszeit zusammenleben, nicht zwingend bei schwerbehinderten Kindern;
  • bei dem Kind, für das der Urlaub genommen wird, muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    • die Covid-19-Infektion;
      • Kontaktquarantäne (wo immer sie aufgetreten ist), die von der Präventionsabteilung der für das Gebiet zuständigen ASL eingerichtet wurde;
      • die Einstellung des Präsenzlehrbetriebs:
      • die Schließung der Kindertagesstätte (in den vorgesehenen Fällen).

DAUER DES URLAUBS

Die neue Elternzeit kann für Zeiträume in Anspruch genommen werden, die ganz oder teilweise mit denen einer Covid-19-Infektion, Kontaktquarantäne, Aussetzung des Unterrichtsbetriebs in Anwesenheit oder Schließung der Kindertageseinrichtungen zusammenfallen, in der Zeit vom 13 März, Datum des Inkrafttretens des Dekrets, und 30. Juni 2021.

Vom 1. Januar bis zum 12. März in Anspruch genommene Elternurlaubszeiten können ganz oder teilweise in den betreffenden Urlaub umgewandelt werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und zwar nur durch Einreichung eines Online-Antrags auf den neuen Urlaub, sobald INPS dies angepasst hat das zugehörige IT-Verfahren.

ZUGETEILTE SUMMEN

Für diese Abwesenheitszeiten ist für das Jahr 282,8 eine Gesamtausgabengrenze von 2021 Millionen Euro vorgesehen, um den betroffenen Arbeitnehmern eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent ihres Gehalts unter Deckung des Eigenbeitrags zu gewähren.

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