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Bonusfassaden 2020: Leitfaden der Agentur der Einnahmen

Die Agentur der Einnahmen hat ein Rundschreiben und einen Leitfaden zum neuen Fassadenbonus 2020 veröffentlicht, der durch das neueste Haushaltsgesetz eingeführt wurde: Hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen, in 6 Punkten

Bonusfassaden 2020: Leitfaden der Agentur der Einnahmen

Mit dem Haushaltsgesetz 2020 wurde der Fassadenbonus eingeführt, ein Steuerabzug von 90 % (Irpef oder Ires), der Arbeiten an den Außenfassaden aller privaten Gebäude, von Villen bis hin zu Eigentumswohnungen, fördert. Die Subvention wird in 10 Jahresraten in gleicher Höhe (von 2021 bis 2030) zurückgefordert und gilt in allen Städten (vom Dorf bis zur Großstadt), jedoch nicht im außerstädtischen Bereich. Zur Klärung der Einzelheiten der neuen Erleichterung hat die Agentur der Einnahmen veröffentlicht ein Rundschreiben (Nr. 2/E) e ein Führer. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.

1) FASSADENBONUS: WELCHE JOBS SIND ERLAUBT?

Der Fassadenbonus wird für die Renovierung, Restaurierung und ordentliche Instandhaltung der Außenfassaden, d. h. der von der Straße aus sichtbaren Außenfassaden, anerkannt.

Förderfähig sind Arbeiten an verschiedenen Gebäudeteilen:

  • Außenwände (Reinigung und Anstrich);
  • Balkone;
  • Brüstungen;
  • Dachrinnen;
  • Fallrohre;
  • Gesimse;
  • Friese;
  • Schmuck;
  • Anlagenteile (z. B. Antennen- und Klimaanlagenkabel). 

Auch verschiedene Nebenkosten fallen in den Bonusbereich, wie zum Beispiel die für die Aufstellung von Gerüsten, die Gestaltung, den Kauf und die Entsorgung von Materialien, die Mehrwertsteuer, die Stempelsteuer und die Steuer für die Nutzung öffentlichen Grunds .

Der Fassadenbonus deckt hingegen nicht die Kosten für Eingriffe an Fenstern, Türen, Toren, Zäunen, Dächern und Begrenzungsmauern. Ebenfalls ausgenommen bleiben Aufwendungen für den Bau, Abbruch oder Wiederaufbau von Gebäuden.

2) WIE FUNKTIONIERT ES FÜR DIE ENERGIEEFFIZIENZ?

Das Gesetz schreibt die Anbringung einer thermischen Beschichtung vor, wenn die Arbeiten an der Fassade (mit Ausnahme von reinen Reinigungs- oder Anstricharbeiten) thermisch mehr als 10 % der gesamten Bruttoausbreitungsfläche betreffen oder betreffen. Wenn jedoch Ziegel oder andere Materialien an der Fassade vorhanden sind, die eine optische Verzerrung des Gebäudes zur Isolierung erfordern würden, können Dach und Sockel von der Berechnung der Bruttoausbreitungsfläche ausgenommen werden.

3) FASSADENBONUS: WER KANN ES BEANTRAGEN?

Anspruchsberechtigt für den Fassadenbonus sind nicht nur die Eigentümer des Gebäudes, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, sondern auch die Inhaber eines Miet-, Nießbrauchs- oder Überlassungsvertrages. Es gibt keine Einkommensobergrenzen oder Ausgabenlimits.

Zusammenlebende Familienangehörige und faktische Mitbewohner des Eigentümers der Immobilie können ebenfalls den Abzug in Anspruch nehmen, sofern sie für die Arbeit bezahlen und die Immobilie „verfügbar“ ist, d Zwecke.

Im Gegensatz zu anderen Vorteilen rund ums Haus, wie dem Ökobonus, sind sie beim Fassadenbonus nie erlaubt der Vorschuss des Skontos auf der Rechnung noch die Kreditübertragung.

4) AUFMERKSAMKEIT FÜR DEN KALENDER

Mit dem Fassadenbonus können nur Ausgaben abgezogen werden, die im Jahr 2020 angefallen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der Eingriffe. Mit anderen Worten, diejenigen, die die Arbeiten im Jahr 2019 bezahlt haben, profitieren in keinem Fall von der Subvention, auch nicht, wenn die Arbeiten in diesem Jahr begonnen haben; Wurde hingegen die Sanierung 2019 abgeschlossen, die Auszahlung aber 2020 begonnen, kann der Fassadenbonus voll genutzt werden.

Mit demselben Kriterium gilt für die Kosten im Zusammenhang mit Eingriffen in die gemeinsamen Gebäudeteile das Datum der Übertragung durch die Eigentumswohnung (die im Jahr 2020 erfolgen muss), unabhängig davon, wann die einzelnen Eigentumswohnungen die Eigentumswohnungsraten zahlen.

5) WAS TUN, UM DEN FASSADEN-BONUS ZU ERHALTEN?

Um von der Förderung zu profitieren, müssen Steuerzahler, die kein Geschäftseinkommen haben, die Arbeiten per Bank- oder Postüberweisung bezahlen. Aber Achtung: Es muss sich um eine „sprechende Überweisung“ handeln, d.h. sie muss den Verwendungszweck, die Steuernummer des Vorsteuerabzugsberechtigten und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer der ausführenden Person enthalten.

Darüber hinaus müssen in der Steuererklärung, in der die Kosten abgezogen werden, die Katasterdaten der Immobilie und möglicherweise die Registrierungsdaten des Miet-, Nießbrauchs- oder Darlehensvertrags angegeben werden. Diese letzten beiden Erfüllungen sind nicht erforderlich bei Eingriffen, die einen thermischen Einfluss haben oder die mehr als 10 % der Bruttoausbreitungsfläche betreffen.

6) WELCHE DOKUMENTE SOLLTEN AUFBEWAHRT WERDEN?

Schließlich ist hier die Liste der aufzubewahrenden Dokumente:

  • Rechnungen;
  • Banküberweisungsbeleg;
  • Grundbuchantrag (für nicht registrierte Immobilien);
  • Quittungen für die Zahlung lokaler Grundsteuern, falls fällig;
  • Versammlungsbeschluss zur Genehmigung der Arbeiten und des tausendsten Tisches (für Eingriffe in die gemeinsamen Teile der Eigentumswohnungen);
  • Arbeitserlaubnis des Eigentümers (für Arbeiten, die von Mietern, Nießbrauchern oder Leihgebern bezahlt werden).

Bei Eingriffen, die die Energieeffizienz beeinflussen, ist zusätzlich die Bescheinigung eines qualifizierten Technikers und der Energieausweis (Ape) aufzubewahren.

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