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Ania: Außerordentliche Maßnahmen zur Jugendbeschäftigung

Der Text der Anhörung im Senat des Generaldirektors des nationalen Verbandes der Versicherungsunternehmen Dario Focarelli – Hauptthemen: die außerordentlichen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, insbesondere der Jugendbeschäftigung, und die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer.

Ania: Außerordentliche Maßnahmen zur Jugendbeschäftigung

AUSSERGEWÖHNLICHE MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER BESCHÄFTIGUNG, INSBESONDERE FÜR JUNGE MENSCHEN, UND DES SOZIALEN ZUSAMMENHALTS

Wie bekannt, beteiligte sich ANIA aktiv an der offenen Diskussion über die verschiedenen Themen, die durch das Gesetz 92/2012 der Reform des Arbeitsmarktes angesprochen werden, und versäumte es nicht, auf das Vorhandensein von Verbesserungsmöglichkeiten sowohl in Bezug auf die "Flexibilität beim Ausstieg" hinzuweisen in Bezug auf Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts junger Menschen in die Arbeitswelt, ein Thema, das eine der Prioritäten des Gesetzesdekrets darstellt, das Gegenstand dieser Anhörung ist.

Unter diesem Gesichtspunkt die Zuweisung von Ressourcen (vorgesehen in Artikel 1 in Form von Steuererleichterungen oder Anreizen zugunsten von Unternehmen) zur Förderung neuer Festanstellungen sowie Umwandlungen von befristeten in befristete Arbeitsverträge bei jungen Menschen, die sich in einer „prekären“ Arbeitssituation befinden oder die erstmals in die Arbeitswelt eintreten (Personen, die länger als sechs Monate arbeitslos sind oder nicht über besondere Qualifikationen verfügen oder in besonderen familiären Situationen) .

Bei aller Kenntnis der bekannten Haushaltszwänge der Europäischen Union müssen wir jedoch betonen, dass in naher Zukunft über strukturelle Maßnahmen nachgedacht werden muss, die durch die Erweiterung des Aktionsradius der derzeitigen Bestimmungen auch Persönlichkeiten mit höherer Professionalität aufnehmen, um den Wiederanlauf der Beschäftigung tatsächlich weiter zu fördern.

Beispielsweise könnte der durch das Fornero-Gesetz eingeführte zusätzliche Beitrag zu befristeten Arbeitsverhältnissen gelockert werden (1,4 %), ein Beitrag, der in jedem Fall vollständig an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden sollte, der mit der Stabilisierung des Arbeitnehmers fortfährt (derzeit funktioniert die Erstattung für maximal 6 Monate) verbunden mit der Gewährung weiterer steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vergünstigungen, die nach Maßgabe der verfügbaren Mittel festgelegt werden.

Hinsichtlich der Institution der Professionalisierung der Lehrlingsausbildung sind die Maßnahmen außerordentlichen Charakters des Art. 2 des Gesetzesdekrets 76/2013, der darauf abzielt, diese Art von Vertrag als typische Art des Einstiegs in die Arbeitswelt zu bestätigen, kann nützlich sein, bis eine angestrebte einheitliche Definition des öffentlichen Ausbildungsangebots im gesamten Staatsgebiet angestrebt wird.

Aus Sicht des Verbandes ist es jedoch erforderlich, dass die diesbezüglich ins Auge gefassten Maßnahmen nicht auf Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen beschränkt bleiben, sondern ihre Wirkung auch in Bezug auf jene Großunternehmen entfalten können, die häufig über Arbeitsplätze verfügen in mehreren Regionen.

Auch die Maßnahmen zum Thema Ausbildungs- und Orientierungspraktika (Art. 2), die zwar auf die Beseitigung einiger Ursachen abzielen, die ihre Nutzung durch die Betriebe bisher eingeschränkt haben, müssen hoffentlich umgesetzt werden, um zu einer möglichst einheitlichen Disziplin zu gelangen das Staatsgebiet.

BESTIMMUNGEN ZUR BESCHÄFTIGUNG, BESCHÄFTIGUNGS- UND SOZIALVERSICHERUNGSVERHÄLTNISSE

In Bezug auf die „Korrekturen“ des Gesetzes 92/2012, die in der Kunst enthalten sind. 7 der fraglichen Bestimmung hält ANIA Änderungen in Bezug auf die Disziplin der befristeten Verträge und die Regulierung der bilateralen Solidaritätsfonds für erforderlich.

In Bezug auf befristete Arbeitsverträge wird im Einvernehmen mit den anderen großen Wirtschaftsverbänden angestrebt, dass eine außerordentliche Maßnahme ergriffen wird, die eine einfachere Nutzung dieser vertraglichen Institution ermöglicht, um die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen bis zum 30. Juni 2016 zu liberalisieren Verträge „kausale“ befristete Verträge unter der alleinigen Beschränkung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von maximal 36 Monaten.

Im Hinblick auf die bilateralen Solidaritätsfonds besteht Vertrauen in Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme dieser sozialen Sicherungsnetze durch Unternehmen zu beschleunigen, die Umstrukturierungs-/Reorganisationsprozesse im Gange haben, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer vorsehen.

In Bezug auf befristete Arbeitsverhältnisse ist allgemein anzumerken, dass die „kausale“ Hypothese eines befristeten Arbeitsvertrags, die so genannte zusätzliche zu der im Fornero-Gesetz (Artikel 7, Absatz 1) vorgesehenen, nicht gelten kann , nach Ansicht des Verbandes, vollständig auf Tarifverhandlungen bezogen werden. Dieser Umstand birgt nämlich die Gefahr, dass von dieser Möglichkeit nicht sofort Gebrauch gemacht werden kann (wie es wohl die Absicht der Bestimmung zum Wiedereinstieg in die Beschäftigung war) und die Wirksamkeit der Regelung mittelfristig hinausgezögert wird.

Auch das Abstimmungsproblem zwischen den Regelungen zur sog. „kausalen“ Befristung und den bereits von der überwiegenden Mehrheit der Tarifverträge abgelehnten „Kontingenzklauseln“ wird in keiner Weise angegangen. Mit anderen Worten, es sollte klargestellt werden, dass der Fall der „Akausalität“ zu denen hinzugefügt wird, die bereits in den bestehenden Tarifverhandlungen vorgesehen sind, mit der Folge, dass die in denselben CCNLs enthaltenen maximalen Einstellungsprozentsätze in keiner Weise die genannte Hypothese von a Vertragslaufzeit „kausal“. Auch in diesem Fall ist diese Ausrichtung von dem Wunsch motiviert, alle möglichen Mittel zu bevorzugen, um jungen Menschen den Eintritt in die Arbeitswelt zu erleichtern.

Die Aufhebung des Verlängerungsverbots des „kausalen“ Vertrages wird vom Verband positiv bewertet; Der Wortlaut der Regel lässt jedoch Zweifel an der Möglichkeit offen, den ursprünglich durch das Fornero-Gesetz eingeführten „kausalen“ Vertrag über zwölf Monate hinaus zu verlängern.

Für den Versicherungssektor ergeben sich einige heikle Probleme in Bezug auf die Disziplin der bilateralen Solidaritätsfonds, wie sie durch die sogenannte Fornero-Reform geändert wurden. Die durch das betreffende Gesetzesdekret vorgenommenen Korrekturen (Art. 7 Abs. 5 Buchst. c) lösen in der Tat einige Probleme nicht, die der Verband wiederholt in parlamentarischen und Regierungszentralen und zuletzt auch anlässlich des kürzliche Treffen mit den zuständigen Abteilungen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik.

Insbesondere im Hinblick auf den Anpassungsprozess der bereits bestehenden Solidaritätsfonds an das Gesetz 92/2012 sollte klargestellt werden, dass der entsprechende interministerielle Erlass zur Umsetzung der Gewerkschaftsvereinbarung, mit der man sich an das genannte Gesetz angepasst hat, „a non-regulatory“, wie es für andere Sektoren bereits vorgesehen ist. Wäre dies nicht der Fall, hätte dies sehr negative Folgen für den Zeitpunkt des Erlasses des Erlasses und folglich für alle möglichen Maßnahmen zur Einkommenssicherung von Arbeitnehmern, die an betrieblichen Umstrukturierungs-/Sanierungsprozessen beteiligt sind, was auch Auswirkungen auf haben kann Beschäftigungsniveaus, die vor dem Erlass des betreffenden Dekrets eingeführt wurden.

In diesem Zusammenhang verstehen wir, dass das Arbeitsministerium beabsichtigt, diese Aspekte in diesem Sinne zu klären, und daher ist es wünschenswert, dass es im gesetzlichen Rahmen möglich ist, in den Umwandlungsprozess des Gesetzesdekrets einzugreifen.

Außerdem muss beim Übergang von den bereits bestehenden Solidaritätsfonds zu den an das Arbeitsmarktreformgesetz „angepassten“ die Kontinuität in der Verwaltung gewährleistet werden; daher ist eine gesetzliche Bestimmung unerlässlich, die vorsieht, dass die Verwaltungsausschüsse der Fonds, die einzigen Organe, die für die jeweilige Verwaltung verantwortlich sind, bis zur Neukonstituierung „im Amt“ bleiben, wodurch die gesetzliche Begrenzung der Prorogatio von nur 45 Tagen aufgehoben wird ( ab der Datumsfestlegung beim INPS), eine Verlängerung, die sich tatsächlich als unzureichend erwiesen hat, um eine solche Kontinuität zu gewährleisten. Andernfalls würde es tatsächlich zu einer vollständigen Sperrung der Geschäftstätigkeit der Fonds und der daraus folgenden Unmöglichkeit kommen, erforderlichenfalls zugunsten der Mitarbeiter einzugreifen, die von Unternehmensumstrukturierungen und -reorganisationsprozessen betroffen sind.

Schließlich stimmen wir der Bestimmung von Artikel 10 Absatz 2 zu, die es – bei Vorliegen eines Ungleichgewichts in der Verwaltung bereits bestehender Pensionskassen – den institutionellen Quellen ermöglicht, neben der Finanzierung auch die Disziplin neu zu bestimmen Leistungen sowohl in Bezug auf die laufenden als auch auf die künftigen Renten. Unserer Meinung nach ist es vorrangig, dass die Mittel im Gleichgewicht sind und dass dies durch den Vergleich zwischen den sogenannten institutionellen Quellen geschieht.

BESTIMMUNGEN ZUR MEHRWERTSTEUER (MWST) UND ANDEREN DRINGENDEN MASSNAHMEN

Abschließend unterstreichen wir die Wertschätzung für den Eingriff, der mittels Kunst umgesetzt wird. 11 dieses Gesetzesdekrets, dessen Absatz 8, der die Kunst ersetzt. 6-novies des Gesetzesdekrets n. 43 aus dem Jahr 2013 beseitigte die bisher ungerechtfertigte steuerliche Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen Zuwendungen für den Wiederaufbau von Wohngebäuden und Gebäuden zur produktiven Nutzung, die durch die Erdbebenereignisse vom 20. andererseits Entschädigungen und Versicherungsentschädigungen.

Die neue Version der Kunst. 6-novies sieht - zugunsten von Unternehmen in den von seismischen Ereignissen betroffenen Gemeinden - die Steuerbefreiung von Beiträgen, Entschädigungen und Entschädigungen im Zusammenhang mit den durch solche Ereignisse verursachten Schäden für die Zwecke der Einkommenssteuer und des IRAP vor und "bestätigt mit eidesstattlichem Eid Sachverstand".

Es wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme – die die steuerliche Behandlung von Entschädigungen und Entschädigungen aus Versicherungsquellen mit Beiträgen für den Wiederaufbau aus öffentlichen Quellen gleichstellt – eine wirksame Maßnahme darstellen könnte, um die Verbreitung von Versicherungspolicen gegen das natürliche Katastrophenrisiko zu unterstützen was bekanntlich unbestreitbare Vorteile für die öffentlichen Finanzen bringt (indem es den Bereich der Unternehmen ohne Versicherungsschutz einschränkt und als solche dazu bestimmt ist, auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein).

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