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Lazio Tar hebt zwei Kartellsanktionen gegen Unternehmen der Acea-Gruppe in Höhe von insgesamt zwei Millionen auf

Die Anwaltskanzlei Cintioli hat vom regionalen Verwaltungsgericht Latium ein wichtiges neues Urteil zu unlauteren Geschäftspraktiken im integrierten Wasserdienstleistungssektor erhalten, mit dem die kartellrechtlichen Sanktionen gegen Acea aufgehoben wurden

Lazio Tar hebt zwei Kartellsanktionen gegen Unternehmen der Acea-Gruppe in Höhe von insgesamt zwei Millionen auf

Lo Firma Cintioli & Associates – 2012 von Prof. Avv. Fabio Cintioli gegründet, mit Büros in Rom, Mailand und Brüssel – hat vor dem regionalen Verwaltungsgericht Latium ein wichtiges neues Urteil zum Thema unlautere Geschäftspraktiken im integrierten Wasserdienstleistungsmanagement erwirkt: hob die beiden Strafen auf Das Kartellgericht verhängte gegen zwei Unternehmen der Acea-Gruppe einen Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro.

Konkret hat die hochspezialisierte Rechtsboutique im Bereich Verwaltungsrecht, Wettbewerb und regulierte Märkte Acea Ato 2 und Gori erfolgreich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Region Latium bezüglich zweier Bestimmungen unterstützt, deren Existenz die Wettbewerbsbehörde und del Mercato festgestellt hatten verschiedener unlauterer Geschäftspraktiken bei der Erhebung, Berechnung und Abrechnung des Wasserverbrauchs sowie bei der Bearbeitung von Beschwerden von Nutzern und Übernahmen säumiger Nutzer vorgeworfen und eine Geldbuße gegen die beiden Unternehmen verhängt Acea Ato 2 (1,5 Millionen) e Gori – Optimales Management der Wasserressourcen (500 Tausend Euro).

Der Tar bekräftigte außerdem einige wichtige Grundsätze zu Verhaltensweisen, die von der AGCM als unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden können, und stellte klar, dass von der AGCM festgestellte bloße Managementineffizienzen nicht immer als unlautere Geschäftspraktiken geahndet werden können. Tatsächlich wird in dem Urteil daran erinnert, dass es sich bei Managementineffizienzen um Elemente handelt, die von der mit der Dienstleistung betrauten öffentlichen Stelle beurteilt werden können, Gegenstand einer öffentlichen Sammelklage sein können oder Gegenstand der Aufsicht durch die Sektorbehörde sein können. Im Vergleich zu bloßen Managementineffizienzen ist das Eingreifen der AGCM nur in einer Residualform möglich, indem festgestellt und nachgewiesen wird, dass sie geeignet sind, die Wahlfreiheit des Verbrauchers einzuschränken.

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