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Ryanair-Easyjet, Maxi-Bußgeld vom Kartellamt

Die Behörde sanktionierte die beiden Unternehmen mit einer Geldbuße von über einer Million Euro, davon 850 an das irische Unternehmen und 200 an das britische Unternehmen für Tickets und Behinderungen bei der Ausübung des Erstattungsrechts.

Ryanair-Easyjet, Maxi-Bußgeld vom Kartellamt

Stachel vonAntitrust- su Ryanair e Easyjet. Die Behörde sanktionierte die beiden Unternehmen mit einer Geldstrafe von über einer Million Euro, davon 850 an das irische Unternehmen und 200 an das britische Unternehmen. Die Sanktion erfolgte wegen mangelnder Transparenz beim Verkauf von Versicherungspolicen in Verbindung mit dem Kauf von Tickets und wegen der Behinderung der Ausübung des Erstattungsrechts durch Verbraucher

Das Kartellamt hat Ryanair 30 Tage Zeit gegeben, um die Initiativen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um das sanktionierte Verhalten zu beseitigen. Im Fall von Easyjet hingegen berücksichtigte die Überwachungsbehörde die von der englischen Fluggesellschaft während des Verfahrens vorgenommenen Änderungen sowohl an den Informationen auf der Website als auch an den Entschädigungsverfahren. Aus diesem Grund war die Geldbuße begrenzter.

Nach Angaben der Behörde haben die beiden Unternehmen gegen das Verbrauchergesetz verstoßen, weil sie „wesentliche Informationen über die optionale Police, die die Risiken einer Reiserücktrittsversicherung abdecken soll, nicht oder nur in absolut unzureichender und unangemessener Weise bereitgestellt haben“.

Insbesondere, so erklärt das Kartellamt, sei während der Kaufphase im Internet die Angabe der effektiv durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken, auf die nur per Link verwiesen werde, zusammengefasst worden. Außerdem wurde die Höhe des vorgesehenen Selbstbehalts im Schadensfall nicht sofort klargestellt. Es wurde auch nicht erklärt, dass die Entschädigung keine Steuern und Flughafengebühren abdeckte.

Die Überwachungsbehörde beanstandete auch den Mechanismus von Ryanair zur Deaktivierung der Kaufoption für Policen, die der Verbraucher durchführen muss, was besonders umständlich und wenig transparent ist. In beiden Verfahren wertete das Kartellamt dann die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung über die Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung als unlautere Geschäftspraxis, die für den Verbraucher zum Ersatz der entstandenen Kosten unabdingbar sei. Dies sind bereits im Besitz der Fluggesellschaften befindliche Informationen, die problemlos an die Versicherungsgesellschaft weitergegeben werden könnten, ohne den Verbraucher zu belasten.

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