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INPS-Mindestrente: Höhe und Integration im Jahr 2017

Wer eine Rente unterhalb der Mindestgrenze bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufstockung des Freibetrags auf bis zu 501,89 Euro pro Monat erhalten

INPS-Mindestrente: Höhe und Integration im Jahr 2017

Die Höhe der INPS-Mindestrente für 2017 wird vorläufig auf 501,89 € für 13 Monate festgesetzt, was 6.524,57 € pro Jahr entspricht. Wer eine Rente unterhalb dieser Grenze (die als „Existenzminimum“ gilt) bezieht, kann die sogenannte „Eingliederung in die Mindestversorgung“, dh eine Erhöhung des monatlichen Zuschusses bis zu 501,89 Euro, erhalten. Aber nicht alle Renten unterhalb des INPS-Mindestbetrags können von dieser Leistung profitieren: In einigen Fällen ist die Integration ausgeschlossen, in anderen nur teilweise. Sie hängt vom Gesamteinkommen des Rentners und seiner familiären Situation ab. Mal sehen, wie es funktioniert.

MINDESTRENTE: INTEGRATION FÜR NICHT VERHEIRATETE

– Unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Personen haben Anspruch auf vollständige Eingliederung, wenn ihr persönliches Einkommen (das alle Einkünfte umfasst) 6.525 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

– Wenn Ihr persönliches Einkommen zwischen 6.525 und 13.050 Euro im Jahr liegt, erfolgt die Integration teilweise. Um es zu berechnen, muss das persönliche Einkommen von der Höchstgrenze abgezogen und das Ergebnis durch die Anzahl der Monatsgehälter geteilt werden (13). Wenn das persönliche Einkommen beispielsweise 10.000 Euro pro Jahr beträgt, lautet die Operation wie folgt: (13.050 – 10.000) / 13 = 235. Das Ergebnis ist die Höhe der Zulage, die der Rente hinzugefügt wird.  

– Schließlich keine Integration, wenn das persönliche Einkommen 13.050 Euro pro Jahr übersteigt.

MINDESTRENTE: DIE INTEGRATION FÜR VERHEIRATETE

– Verheiratete erhalten eine vollständige Eingliederung, wenn ihr persönliches Einkommen zusammen mit dem des Ehepartners 13.050 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

– Wenn das Einkommen des Paares zwischen 13.050 und 26.099 Euro liegt, ist die Integration teilweise. Um ihn zu berechnen, müssen zwei Werte verglichen werden: zum einen die Differenz zwischen der Höchstgrenze des persönlichen Einkommens (13.050 Euro) und dem tatsächlichen persönlichen Einkommen des Rentners; andererseits die Differenz zwischen der Höchstgrenze für das Paareinkommen (26.099 Euro) und dem effektiven Paareinkommen. Der niedrigste Betrag ist derjenige, der ausgezahlt wird.

– Die Integration wird hingegen nicht gewährt, wenn das kumulierte Einkommen des Paares mehr als 26.099 Euro im Jahr beträgt.

Darüber hinaus müssen Verheiratete beachten, dass für den Anspruch auf Integration (vollständig oder teilweise) sowohl die persönliche Einkommensgrenze als auch die Einkommensgrenze des Paares eingehalten werden müssen. Mit anderen Worten, wenn das Paareinkommen 26.099 Euro nicht übersteigt, das persönliche Einkommen jedoch 13.050 Euro übersteigt, ist der Rentner von jeglicher Eingliederung ausgeschlossen.

ACHTUNG FÜR DAS RUHESTANDSJAHR

All diese Regeln gelten für diejenigen, die ab 1995 in Rente gegangen sind. Für Behandlungen, die vor 1994 begonnen wurden, gilt hingegen nur die Einkommensbeschränkung und nicht die des Ehegatteneinkommens. Schließlich gelten für diejenigen, die 1994 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, sowohl persönliche als auch Paargrenzen, letztere jedoch mit einer etwas höheren Obergrenze, die dem Fünffachen des INPS-Mindestbetrags entspricht (32.623 Euro statt 26.099 Euro).

EINKOMMEN, DAS NICHT ZÄHLT

Das für die Zwecke des Integrationsrechts zu berücksichtigende Einkommen ist das Irpef-pflichtige Einkommen. Sind ausgenommen:

– das Einkommen des Wohnhauses;

– Abfindungen (Tfr), einschließlich etwaiger Vorschüsse;

– Höhe der zu ergänzenden Rente;

– von der Einkommensteuer befreite Einkünfte (Kriegsrenten, Inail-Renten, Zivilinvalidenrenten);

– gesondert zu versteuernde Rückvergütungen.

MINDESTRENTE: KEINE INTEGRATION MIT DER BEITRAGSMETHODE

Für Renten, die ausschließlich nach dem Beitragsverfahren berechnet werden, ist die Mindestzulage nicht vorgesehen. Diese Kategorie umfasst unter anderem die Leistungen von Arbeitnehmern, die nach dem 1996. Januar XNUMX mit der Beitragszahlung begonnen haben.

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