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Umsatzsteuer-Identifikationsnummern: neue Kontrollen durch die Agentur der Einnahmen

Steuerliche Razzien für die Einstellung von Mehrwertsteuernummern und den Ausschluss von Vies – Risikoanalyse und Kontrollen zur Identifizierung von laufendem Betrug

Wie und warum kann der Finanzbeamte eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schließen? Unter welchen Umständen ist eine gemeinschaftliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Vies, der europäischen Datenbank von Subjekten, die Geschäfte innerhalb der EU durchführen, ausgeschlossen? Diese Fragen beantwortet die Agentur der Einnahmen mit einem neuen Rundschreiben. Das Durchgreifen zielt darauf ab, jeden Betrug im Zusammenhang mit gefälschten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aufzudecken.

ANALYSE UND KONTROLLEN

Innerhalb von sechs Monaten nach Zuteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder nach Registrierung im Vies prüfen die Steuerbehörden das mögliche Vorhandensein von Risikoelementen, wie zum Beispiel Auslassungen oder Unstimmigkeiten bei den Zahlungen und Erklärungen. Für die identifizierten Betreiber werden auf der Grundlage der Risikoanalyse regelmäßige Kontrollen durchgeführt, die sowohl formal als auch inhaltlich sein können, um zu überprüfen, ob die bei der Zuweisung der Mehrwertsteuernummer oder der Registrierung beim Vies angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen.

DIE SCHLIESSUNG DER MWST-NUMMER UND DER AUSSCHLUSS VON VIES

Falls die Kontrollen nicht bestanden werden, benachrichtigt die Agentur den Steuerzahler über eine Bestimmung zur Beendigung der zu Unrecht beantragten oder aufrechterhaltenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Folglich wird dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus der Datenbank der Subjekte ausgeschlossen, die innergemeinschaftliche Geschäfte (MIAS) durchführen.

IM FALLE EINES BETRUGS UNTERBRECHEN SIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE VORGÄNGE

Für EU-Umsatzsteuernummern, die nach den Kontrollen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerbetrug in der EU tätig geworden zu sein scheinen, wird der Ausschluss vom Vies ausgelöst. Die Bestimmung gilt auch, wenn der Betreiber die subjektiven und objektiven Voraussetzungen besitzt. In jedem Fall kann der Steuerzahler, der sich einer Ausschlussmaßnahme unterzogen hat, nach Beseitigung der Unregelmäßigkeiten erneut eine Aufnahme in das Vies beantragen.

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