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Naspi: INPS-Klarstellungen zur Auszahlung von Arbeitslosengeld

Das INPS hat ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es einige Klarstellungen zu bestimmten Sonderfällen enthält, z. B. zur Vereinbarkeit mit Fällen der Entlassung mit der Annahme des Schlichtungsangebots und der disziplinarischen Entlassung

Naspi: INPS-Klarstellungen zur Auszahlung von Arbeitslosengeld

Mit einem Rundschreiben, Nummer 142, dasINPS wollte mal etwas aufklären Naspi, das seit dem XNUMX. Mai des vergangenen Jahres geltende Arbeitslosengeld in einigen Sonderfällen, beginnend mit denen von Entlassung. Das gestern veröffentlichte Rundschreiben besagt, dass die Hypothesen der Kündigung mit Annahme des Vermittlungsangebots und der disziplinarischen Kündigung als Fälle von unfreiwilliger Arbeitslosigkeit anzusehen sind. Daher heißt es im Inps-Rundschreiben: „Den entlassenen Arbeitnehmern, die unter diese Hypothesen fallen, wird die NASpI-Entschädigung zuerkannt.“

Das INPS-Rundschreiben zu ASPI stellt außerdem fest, dass „im Hinblick auf den Neutralisierungsmechanismus Zeiten des Gewerkschaftsurlaubs, Zeiten der Sozialkasse mit Ausnahme der Aussetzung der Tätigkeit bei Nullstunden und Auslandsarbeitszeiten in nicht angeschlossenen Ländern zu berücksichtigen sind. neutral', mit entsprechender Verlängerung sowohl der Vierjahresfrist für die Suche nach dem für die NASpI zweckdienlichen Beitrag als auch der Zwölfmonatsfrist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Suche nach dem Erfordernis von dreißig Arbeitstagen . Das Rundschreiben enthält auch weitere Klarstellungen zum Verfahren zur Berechnung der Leistungsdauer.“ 

Das INPS legt auch fest, dass in Fällen, in denen diejenigen, die von Naspi profitieren, das beginnen sollte freiwilliger Zivildienst „sind in gleicher Weise geregelt wie NASpI-Leistungsberechtigte, die während des Entschädigungszeitraums einer halbselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und daher das Arbeitslosengeld mit dem Entgelt für den freiwilligen Zivildienst kumulierbar ist, wobei eine Kürzung in Höhe von 80 % des voraussichtlichen Entgelts erfolgt“ .

Inps hat auch Erläuterungen zu den bereitgestellt Vereinbarkeit der NASpI-Zulage mit der Erbringung von Nebentätigkeiten, Aushilfstätigkeiten, Auslandstätigkeiten und bei der Wahrnehmung von Wahl- und Wahlämtern. 

Das INPS-Rundschreiben schließlich enthält eine Klarstellung in Bezug auf die Fälle von Personen, die Arbeitslosengeld ASpI, Mini-ASpI und NASpI nach dem Datum des ersten Wirksamwerdens der Altersrente, aber vor der eigentlichen Auszahlung der Rente bezogen haben. „Insbesondere – so das Rundschreiben – wurde klargestellt, dass in Fällen, in denen die Ausübung einer Rechtsfähigkeit (z der Option, die Rente aber erst mit Wirkungsstichtag nach Ausübung derselben zu beziehen, ist es möglich, Arbeitslosengeld ASpI, Mini-ASpI und NASpI bis zum ersten Stichtag nach Ausübung der vorgenannten Befugnisse zu beziehen Klarstellung, daher werden die Auslegungszweifel hinsichtlich der Unvereinbarkeit zwischen dem Bezug der Abfindung und dem Wirksamwerden der Rente in Bezug auf Zeiten ohne Versicherungsschutz sowohl für das Einkommen als auch seit der Einstellung der Erwerbstätigkeit ausgeräumt (diese Bedingung für die Auszahlung der Rente). Arbeitslosengeld) und Renten, da die Altersrente ab dem Tag der Antragstellung wirksam wird".

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