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Kommunale Energieversorger, Renzi, wenn Sie dort sind, haben es getroffen: ein Dekret, um sie zu privatisieren

Die vielen kleinen IRIs, die auf lokaler Ebene agieren, wehren sich gegen ihre Privatisierung mit dem gleichen Widerstand wie die alten staatlichen Beteiligungen: Es nützt nichts, an Anreize zu denken, sie zu verlagern, stattdessen bedarf es eines radikalen Eingriffs per Dekret, der sie in Aktiengesellschaften umwandelt und veräußert sie anschließend im Rahmen einer kompetitiven Versteigerung durch Abführung des Erlöses an die Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Kommunale Energieversorger, Renzi, wenn Sie dort sind, haben es getroffen: ein Dekret, um sie zu privatisieren

Wenn die Renzi-Regierung erwartet, dass die lokalen Verwaltungen bei der Reform der Beteiligungsunternehmen und allgemeiner der lokalen Versorgungsunternehmen zusammenarbeiten, sollte sie sich zurückziehen und auf Herrn Godot warten. Jeglicher Anreiz, der darauf abzielt, wäre angesichts der geballten Interessenslage rund um die Stadtwerke und des Widerstands gegen Veränderungen wirkungslos Metropolen) leisten dem Wandel den gleichen Widerstand wie die staatlichen Holdings um die Wende der XNUMXer und XNUMXer Jahre. Wie jeder weiß, war ein staatliches Eingreifen mit der Verabschiedung eines Gesetzesdekrets notwendig, um mit Privatisierungen zu beginnen und dem Markt das zurückzugeben, was dem Markt gehörte. 

Der Fall der lokalen Energieversorger erfordert jetzt die gleiche Art von radikaler Intervention, die mit einem Gesetzesdekret umgesetzt wird, das offensichtlich den üblichen Protesten gegen eine beschädigte Autonomie Ausdruck verleiht, die jedoch, wie die Beweise zeigen, sehr schlecht genutzt wird, um bewusste Entscheidungen sogar im Medium zu treffen und langfristig gilt es zunächst, eine größere Transparenz der undurchsichtigen Welt der Stadtwerke zu gewährleisten, dazu muss a) das nationale Verzeichnis der Stadtwerke zügig aufgebaut werden (niemand weiß genau, wie viele oder gar welche Sektoren es sind betreiben), auf die jeder zugreifen kann, und ihre Aufgabe Istat anvertrauen, das über die am besten geeignete Informationstechnologie und Professionalität verfügt. Das Standesamt hat mindestens die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der jeweiligen Stadtwerke, den sich aus der Satzung ergebenden Unternehmensgegenstand, die Anzahl der Geschäftsführer und Mitarbeiter anzugeben; b) das Unternehmensregister (ein Computer genügt) muss von den Handelskammern (unnütze Körperschaften, die aufgrund einer missverstandenen Autonomie keine Einheitlichkeit des Formats auf nationaler Ebene garantieren) an Istat übertragen werden, das Querverweise vornehmen muss Daten mit denen des örtlichen Versorgungsregisters, um die Richtigkeit der Angaben gegenüber dem Markt zu gewährleisten; c) die Kennziffer des Standesamtes muss der des Unternehmensregisters beigefügt werden.

In Erwartung des Vorstehenden können einige Maßnahmen mit anderen Verordnungsgesetzen ergriffen werden, darunter a) die Umwandlung in Aktiengesellschaften von lokalen Versorgungsunternehmen, die einen anderen Rechtsstatus haben, die sogenannte "kalte Privatisierung" b) das Verbot der Verflechtung: kein Direktor kann mehr als ein Büro im Archipel lokaler Versorgungsunternehmen bekleiden; c) für den Fall, dass die öffentliche Körperschaft 100 Prozent der Beteiligungsgesellschaft hält, muss der Verwaltungsrat derselben durch einen einzigen Verwaltungsratsmitglied ersetzt werden. In anderen Fällen darf die Anzahl der Direktoren fünf nicht überschreiten. All dies ist unverzüglich dem vorgenannten Standesamt mitzuteilen.

Die nächsten Schritte sollten sein: a) Die öffentliche Körperschaft muss mit der Gründung einer Holdinggesellschaft fortfahren, deren Kapital sich ausschließlich im Besitz der Körperschaft selbst befindet, die somit unbegrenzt für die zugrunde liegenden Schulden haftet; b) alle von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen der Betriebsgesellschaften werden auf die Holdinggesellschaft übertragen; c) der VR der Holdinggesellschaft, der die Rechte des Alleinaktionärs ausübt, von der öffentlichen Stelle mit transparenten Verfahren und mit Online-Nachweis der Lebensläufe derjenigen ernannt wird, die für den VR selbst vorschlagen; d) die von der Holdinggesellschaft eingezogenen Gewinne werden an die öffentlich-rechtliche Körperschaft abgeführt; e) der Vorstand der Holding einen Plan für die Veräußerung der Beteiligungen durch eine wettbewerbliche Versteigerung mit öffentlichem Nachweis ausarbeitet. Die Erlöse aus den Übertragungen müssen in erster Linie der Körperschaft des öffentlichen Rechts zugutekommen; f) Unternehmen, die nicht über die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit verfügen, werden liquidiert.   

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