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Irap 2017: das Steuermodell und Anleitung

Mehr Zeit für die Abgabe der ergänzenden Befürwortungserklärung - Freistellung für den Bereich Landwirtschaft und Fischerei - Der pauschale Abzug für kleinere Fächer wächst - Abzug der Restkosten der Arbeitnehmer auch für Saisonarbeitskräfte

Der Entwurf der Irap-Erklärung 2017, der für den Steuerzeitraum 2016 zu verwenden ist, ist auf der Website der Agentur für Einnahmen mit den entsprechenden Anweisungen verfügbar. Das neue Modell beinhaltet die Anhebung des Minderjährigenabzugs, die Steuerbefreiung für den Agrar- und Fischereisektor, die Ausweitung des Restkostenabzugs für Arbeitnehmer auf Saisonarbeiter.

BEFREIUNG FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

Zu den Neuerungen gehört eine generelle Steuerbefreiung für Landwirtschaft und Fischerei. Die Codes, die die Einfügung des ermäßigten Satzes für den Agrarsektor ermöglichten, wurden daher aus der Tabelle der IRAP-Sätze gestrichen. Aus dem gleichen Grund sind die Felder, in denen der Steuerzahler den Produktionswert nach dem Satz des Agrarsektors angeben musste, nicht mehr vorhanden.

DER PAUSCHALE ABZUG FÜR KLEINERE PERSONEN WÄCHST

Das Stabilitätsgesetz 2016 hat die Höhe der Pauschalabzüge neu festgelegt; insbesondere ist eine Ausweitung letzterer in Bezug auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften (und gleichwertige) vorgesehen, auf natürliche Personen, die Handelstätigkeiten ausüben, auf natürliche Personen und einfache Gesellschaften, die Kunst und Berufe ausüben. Die Höhe der vorgenannten Abzüge erhöhte sich nach den Stufen des Herstellungswertes um 5 Euro, 3.750 Euro, 2.500 Euro und 1.250 Euro.

ABZUG DER RESTKOSTEN DES MITARBEITERPERSONALS AUCH FÜR SAISONPERSONAL

Der Abzug der Restkosten für Arbeitnehmer (in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten für Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen und den dafür fälligen Abzügen) wird auch auf Saisonarbeiter ausgedehnt, die für mindestens einhundertzwanzig Tage für zwei Zeiträume beschäftigt sind Umsatzsteuer ab dem zweiten abgeschlossenen Vertrag mit demselben Arbeitgeber innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Beendigung des vorherigen Vertrags. Der Abzug erfolgt in Höhe von 70 % der oben genannten Differenz.

ANPASSUNGEN/RÜCKSCHREIBUNGEN VON GUTSCHRIFTEN FÜR BANKEN UND VERSICHERUNGEN

Für Banken und andere Finanzinstitute sowie für Versicherungsunternehmen ist vorgesehen, dass Nettowertberichtigungen und -erholungen aufgrund von Kreditbeeinträchtigungen (bei Banken) und Nettoverluste, Abschreibungen und Wertaufholungen aufgrund von Kreditbeeinträchtigungen (bei Versicherungen) Gesellschaften) im Steuerzeitraum der Erfassung im Jahresabschluss voll abzugsfähig (bzw. bei Zuschreibungen steuerpflichtig); begrenzt auf den laufenden Besteuerungszeitraum zum 31. Dezember 2015 waren Nettoberichtigungen, Verluste, Abschreibungen und Zuschreibungen in Höhe von 75 Prozent ihres Betrags abzugsfähig. Der sich auf das Jahr 2015 beziehende Überschuss ist zusammen mit den im Jahresabschluss erfassten und noch nicht abgezogenen Nettowertberichtigungen und -erholungen aus dem laufenden Steuerzeitraum am 31. Dezember 2013 ab dem laufenden Steuerzeitraum am 31. Dezember 2016 abzugsfähig Für die Angabe dieses Überschusses wurden in Abschnitt II (Banken und andere Finanzinstitute) und in Abschnitt III (Versicherungsunternehmen) von Teil IC zwei spezielle Felder vorgesehen.

REFLEXIONEN DER BESEITIGUNG DES AUSSERORDENTLICHEN BEREICHS IN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Das Gesetzesdekret Nr. 139/2015 wurden die Formate der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung geändert, indem in die Artikel 2424 und 2425 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegriffen wurde. Unter den vorgenommenen Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Eliminierung des außerordentlichen Bereichs von besonderer Bedeutung. Alle unter den Posten E20 und E21 erfassten außerordentlichen Kosten und Erträge bzw. außerordentlichen Erträge und Belastungen müssen in die sonstigen Kosten- und Ertragsposten umgegliedert werden. Veräußerungsgewinne und -verluste aus dem Verkauf von Immobilien, die keine Investitionsgüter darstellen, die zuvor unter den oben genannten außerordentlichen Komponenten klassifiziert wurden, aber für IRAP-Zwecke immer noch relevant sind, werden unter Posten A5 „Sonstige Erträge und Erträge“ oder B14 „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ ausgewiesen “ der Gewinn- und Verlustrechnung. Da diese Posten bereits unter den für IRAP-Zwecke relevanten Posten enthalten sind, wurden die Zeilen in Bezug auf Veräußerungsgewinne und -verluste aus dem Verkauf der oben genannten Vermögenswerte aus dem Modell eliminiert.

MEHR ZEIT FÜR DIE ZUSENDUNG DER ZUSÄTZLICHEN ERKLÄRUNG

Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 193/2016, Intervention zu Artikel 2, Absatz 8, des Präsidialdekrets Nr. 322/1998 verlängert die Frist, innerhalb derer der Steuerzahler die Erklärung zu seinen Gunsten abgeben kann, indem er sie in dieser Hinsicht der ergänzenden Erklärung zugunsten der Verwaltung gleichstellt, oder innerhalb der in Artikel 43 des Präsidialdekrets Nr. 600/1973. Aus diesem Grund wurde im Feld „Art der Erklärung“ auf der Titelseite das Feld „Zusätzliche Erklärung zugunsten“ gestrichen, da bei Abgabe einer ergänzenden Erklärung nicht mehr angegeben werden muss, ob dies der Fall ist eine ergänzende Pro- oder Contra-Erklärung. Die neue Frist gilt auch für die Nachträge früherer Jahre, für die die Verwirkungsfristen für die Veranlagung noch nicht abgelaufen sind, mit der damit einhergehenden Beseitigung des Abschnitts XII „Buchungsfehler“ des Teils IS.

Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 193/2016 legt auch fest, dass in der Erklärung für den Steuerzeitraum, in dem die ergänzende Erklärung zugunsten abgegeben wird, das Guthaben, das sich aus der niedrigeren Schuld ergibt, oder das höhere Guthaben, das sich aus der ergänzenden Erklärung ergibt, angegeben wird. Zu diesem Zweck wurde im IS-Rahmen des Modells ein neuer Abschnitt (Nummer XVII) bereitgestellt.

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