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Enel, Hauptversammlung 2018: Neuigkeiten zu Vergütung und Satzung

Der Vorstand des Energiekonzerns hat einige Ergänzungen der Tagesordnung der für den 24. Mai geplanten Sitzung genehmigt. Sie betreffen die Vergütung des Managements, die Stärkung des Geschlechtergleichgewichts bei der Zusammensetzung von Unternehmensorganen und die Möglichkeit, Ausschüsse innerhalb des Verwaltungsrats nach internationalen Best Practices einzurichten

Enel gibt eine Ergänzung der Tagesordnung der für den 24. Mai angesetzten Aktionärsversammlung bekannt:

  •  im ordentlichen Teil der Vorschlag zur Verabschiedung eines langfristigen Anreizplans („Incentive Plan“);
  • in einem außerordentlichen Teil einige gesetzliche Änderungen, die darauf abzielen, die Corporate-Governance-Standards von Enel weiter anzuheben.

Insbesondere die Anreizplan es zeichnet sich durch eine dreijährige Sperrfrist aus, die einen monetären Anreiz für die entsprechenden Empfänger anerkennt, vorbehaltlich der Erreichung der folgenden Leistungsziele im Zeitraum 2018/2020: (i) Gesamtrendite der Aktionäre („TSR“), gemessen an der Performance der Enel-Aktie im Vergleich zum Index Euro Stoxx Utilities – EMU; (ii) Rendite auf das durchschnittlich eingesetzte Kapital („ROACE“); (iii) Emissionen in Gramm CO2 pro KWh-Äquivalent, die von der Enel-Gruppe im Jahr 20201 produziert wurden2 („COXNUMX-Emissionen“).

Insbesondere richtet sich der Incentive Plan – der TSR mit 50 %, ROACE mit 40 % und CO2-Emissionen mit 10 % gewichtet – an den Chief Executive Officer/General Manager und Führungskräfte mit Strategien von Enel sowie an die Manager von Enel selbst und/oder von diesen kontrollierte Unternehmen gem. 2359-Code civ., wie während der Umsetzung des Plans identifiziert. Darüber hinaus zielt letztere unter Berücksichtigung der Merkmale ihrer Struktur sowie der identifizierten Leistungsziele und der ihnen jeweils zugewiesenen Gewichtung darauf ab, die Ausrichtung der Interessen des Managements mit dem vorrangigen Ziel der Schaffung nachhaltiger Werte für die Aktionäre zu stärken mittel- bis langfristig.

Für eine detaillierte Beschreibung des Incentive-Plans verweisen wir auf das gemäß Art. 114-bis des konsolidierten Gesetzes über Finanzen und Kunst. 84-bis der Consob-Emittentenverordnung, die der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz zugänglich gemacht wird.

Andererseits betreffen die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung von Enel, die der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden, Folgendes:

  • die Unterdrückung der Kunst. 31, der derzeit eine Übergangsklausel enthält, die die Wirksamkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Zusammensetzung von Verwaltungsrat und Revisionsstelle zeitlich begrenzt. In der Praxis wird diese Änderung das derzeitige Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern in der Zusammensetzung der Unternehmensorgane von Enel dauerhaft sicherstellen, selbst wenn die Gesetzgebung zu diesem Thema (gemäß Gesetz Nr. 120/2011, dem sogenannten „Golf-Moskau“) auslaufen wird um Wirkung zu erzielen und so den Inhalt der Satzung der Gesellschaft an internationalen Best Practices auszurichten;
  • die Integration der Kunst. 21, das darauf abzielt, - in Fortsetzung der von der Gesellschaft seit dem Zeitpunkt der Notierung ihrer Aktien an der Börse verfolgten Praxis - die Befugnis des Verwaltungsrats anzuerkennen und klarzustellen, interne Ausschüsse mit Vorschlags- und/oder beratenden Funktionen einzurichten, damit das Corporate-Governance-System von Enel an den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung, an den Empfehlungen des Selbstregulierungskodex sowie an nationalen und internationalen Best Practices ausgerichtet ist.

Der erläuternde Bericht zu den letztgenannten Gesetzesänderungen wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen öffentlich zugänglich gemacht.

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