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Enav: Budget 2020 ok, keine Gewinnausschüttung

Das Unternehmen genehmigte den Jahresabschluss 2020, der mit einem Umsatz von 771 Millionen und einem EBITDA von 210 Millionen abschloss. Die Hauptversammlung hat auch beschlossen, den Gewinn für das Jahr 2020 nicht auszuschütten. Nachfolgend sind die wichtigsten konsolidierten Wirtschaftsergebnisse aufgeführt

Enav: Budget 2020 ok, keine Gewinnausschüttung

Mit einem Rückgang von 14,6 % beim Umsatz und 30,4 % beim Ebitda im Vergleich zu 2019 hat die Hauptversammlung der ENAV hat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 genehmigt und hat den Konzernabschluss gelesen. Die Hauptversammlung hat zudem beschlossen, den Gewinn des Jahres 2020 nicht auszuschütten.

Das von der Pandemie geprägte Jahr endete mit Einnahmen gleich 771,3 Millionen Euro, dieEbitda beliefen sich auf 210,8 Millionen Euro. Das Betriebsergebnis (Ebit) betrug 71,1 Millionen Euro (-58,3 % gegenüber 2019). Der Nettoergebnis beträgt 54 Millionen Euro (-54,4 % gegenüber 2019), während dieNettofinanzverschuldung entspricht 236,6 Millionen Euro.

Darüber hinaus hat die Hauptversammlung dem Antrag des Verwaltungsrats vom 20. April 2021 zugestimmt die Gewinne des Jahres 2020 nicht ausschütten. In derselben Sitzung hatte der Verwaltungsrat für die Jahre 2021 bis 2024 die bisherige Dividendenpolitik bestätigt, die die Ausschüttung eines Prozentsatzes von nicht weniger als 80 % des normalisierten Cashflows, definiert als Konzerngewinn, vorsieht mit Addition der Abschreibungen (ohne Werkszuschüsse) und abzüglich normalisierter Investitionen (also ohne Finanzinvestitionen), ausgedrückt vor Werkszuschüssen.

Bezüglich der Bericht über die Vergütungspolitik und die gezahlten Gebühren – liest eine Anmerkung – die Hauptversammlung hat den ersten Abschnitt dieses Berichts mit einem verbindlichen Beschluss genehmigt, der die von der Gesellschaft verabschiedete Politik bezüglich der Vergütung für das Jahr 2021 der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Führungskräfte mit strategischer Bedeutung veranschaulicht Verantwortlichkeiten und, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2402 des Zivilgesetzbuchs, der Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Mit einem nicht bindenden Beschluss hat er auch seine Zustimmung zum zweiten Abschnitt dieses Berichts ausgesprochen, der eine Angabe der Honorare enthält, die an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle sowie an Manager mit strategischer Verantwortung gezahlt wurden im Geschäftsjahr 2020 oder betreffend. 

Schließlich registrierte die Hauptversammlung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Notlage durch Covid-19 eine Beteiligung von 76,29 % des Grundkapitals. Die Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Stimmberechtigten erfolgte ausschließlich über die designierter Vertreter durch die Gesellschaft gemäß Art. 135-undecies des Gesetzesdekrets vom 24. Februar 1998, n. 58. 

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