Die Europäische Zentralbank ist nicht befugt, den Standort von Clearinghäusern in der Eurozone vorzuschreiben. Dies wurde vom EU-Gerichtshof festgestellt, der damit der britischen Regierung zustimmt und der zentralen Institution widerspricht, die die Entscheidung getroffen hatte, zentrale Gegenparteien im Euro-Währungsgebiet anzusiedeln, um eine stärkere Überwachung der Wertpapierabwicklungssysteme in Euro und des Clearings zu gewährleisten Häuser.
Nach dem Urteil des EU-Gerichtshofs, der der Berufung der britischen Regierung stattgegeben und damit die Entscheidungen der Zentralbank für nichtig erklärt hat, „verfügt die EZB nicht über die erforderliche Kompetenz, um zentralen Gegenparteien, die am Clearing von Wertpapieren beteiligt sind, eine solche Verpflichtung aufzuerlegen “.
Der Fall bezieht sich auf eine Entscheidung der EZB aus dem Jahr 2001, als die Zentralbank den Aufsichtsrahmen des Eurosystems zur Aufsicht über Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme veröffentlichte. In diesem Rahmen wurde festgelegt, dass die Clearingstellen nicht außerhalb der Eurozone angesiedelt werden konnten, weil sie dadurch aus dem Einflussbereich der EZB entfernt worden wären.