Anwälte haben das Recht zu streiken. Dies wurde vom Kassationshof mit Satz n festgestellt. 14775 der Ersten Strafkammer gestern eingereicht.
Das Berufungsurteil der im abgekürzten Verfahren gefällten Urteile muss nach Ansicht des Gerichts erneut gefeiert werden, wenn die Verteidiger nicht zur Verhandlung erscheinen, um die von den Strafkammern verkündete Stimmenthaltung einzuhalten. Wenn sie sich im Wesentlichen dem Streik anschließen, der von der Kategorie ausgerufen wird.
Hatte bisher die Kassation selbst die Anerkennung der Rechtmäßigkeit des Streiks bei Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in den Formen des § 127 StPO abgelehnt, weicht das gestern verkündete Urteil von dieser Position ab und stattdessen ab umfasst, was im vergangenen Jahr von den Gemeinsamen Sektionen mit Satz Nr. 26711/13.
Die Schlussfolgerung des Gerichts bestätigt damit den Grundsatz, wonach in der Berufungskammer Urteile im abgekürzten Verfahren ausgesprochen werden, im Falle der Ausübung der Enthaltungsfreiheit durch den Verteidiger die Ablehnung der Zurückstellungsanträge als a Folge der "allgemeinen Zwischenregelung" Nichtigkeit des Verfahrens auf der Grundlage der §§ 178 und 180 StPO.