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Bank of Italy und Consob, Vereinbarung für besseren Kundenschutz

Absichtserklärung zwischen den beiden Finanzbehörden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Finanzbank-Schiedsrichter unter der Leitung von Bankitalia und dem Schlichter für Finanzstreitigkeiten unter der Leitung von Consob

Bank of Italy und Consob, Vereinbarung für besseren Kundenschutz

Die Bank von Italien und die Nationale Kommission für Unternehmen und Börsen (Consob) haben ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, das darauf abzielt, die Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Financial Banking Arbitrator (ABF) und dem Financial Disputes Arbitrator (ACF) zu regeln. Alternative Streitbeilegungssysteme zwischen Kunden und Bank- und Finanzintermediären, die jeweils im Bereich Bank- und Finanztransaktionen und -dienstleistungen sowie Investmentdienstleistungen und -aktivitäten kompetent sind.

Das Protokoll als Garantie für ein höheres und effektiveres Maß an Kundenschutz, fördert die Einrichtung von Koordinierungs- und Informationsaustauschmechanismen zwischen den ABF- und ACF-Systemen unter Wahrung der Autonomie der jeweiligen Hochschulen zu Themen von gemeinsamem Interesse sowie zu Initiativen zur Offenlegung von Informationen und zur finanziellen Bildung.

Die Koordination zwischen Systemen erfolgt über folgende Tools:

i) regelmäßige Treffen (mindestens alle sechs Monate oder auf besondere Anfrage) zwischen dem Präsidenten des ACF und/oder Mitgliedern des Kollegiums des ACF und dem Präsidenten des Koordinationskollegiums der ABF und/oder einem oder mehreren Präsidenten des territoriale Kollegien des 'ABF, in Bezug auf Ritual- oder Verdienstfragen, die möglicherweise für die Entscheidungstätigkeit der Kollegien von Interesse sind;

ii) Treffen (regelmäßig oder auf besondere Anfrage) zwischen den Unterstützungsstrukturen, falls die Diskussion verfahrenstechnische und organisatorische Fragen oder die in der Rolle der zuständigen nationalen Behörde ausgeübte Tätigkeit betrifft;

iii) gemeinsame Teilnahme an Schulungsinitiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse;

iv) regelmäßiger Informationsaustausch über die Fälle von Rechtsbehelfen, die von den jeweiligen Entscheidungsgremien wegen anerkannter Unzuständigkeit in der Angelegenheit für unzulässig erklärt wurden.

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