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Assonime: Rückverfolgbarkeit der Finanzströme öffentlicher Aufträge

Die Regeln zur Rückverfolgbarkeit von Finanzströmen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen stehen im Mittelpunkt eines speziellen Rundschreibens von Assonime. Die im vergangenen Sommer durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 136/2010, hat das Ziel, die kriminelle Unterwanderung bei der Ausführung öffentlicher Aufträge zu verhindern

Die Regeln zur Rückverfolgbarkeit von Finanzströmen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen stehen im Mittelpunkt eines speziellen Rundschreibens von Assonime. Die im vergangenen Sommer durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 136/2010, hat das Ziel, die kriminelle Unterwanderung bei der Ausführung öffentlicher Aufträge zu verhindern. Ohne vorherige Wirkungsanalyse übernommen, führte die ursprüngliche Formulierung bald zu Unsicherheiten und Anwendungsproblemen. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 187/2010 und sein Umwandlungsgesetz n. 217/2010 wurden verschiedene Änderungen eingeführt und authentische Auslegungsregeln angenommen. Die Behörde für die Aufsicht über öffentliche Aufträge hat sich verpflichtet, Klarstellungen und operative Hinweise zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeitspflichten zu geben, zuletzt mit Beschluss Nr. 4 vom 7. Juli 2011. Ab dem 18. Juni 2011 gilt die Verordnung auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 136 geschlossen wurden. 2010/7 (ergangen am 2010. September XNUMX) und die daraus abgeleiteten Verträge. Das Assonime-Rundschreiben erläutert den regulatorischen Rahmen im Lichte der jüngsten Hinweise der Behörde im Detail und unterstreicht die Bedeutung einer strengen und vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inspirierten Anwendung der Disziplin. Eine der wichtigsten Klarstellungen in der jüngsten Entscheidung der öffentlichen Beschaffungsbehörde betrifft die Abgrenzung der Lieferkette von Unternehmen, die zur Einhaltung der Rückverfolgbarkeitspflichten verpflichtet sind. Die Einbeziehung von Auftragnehmern und Subunternehmern in die Lieferkette ist unstrittig. Bei Unteraufträgen ist das maßgebliche Kriterium für die Aufnahme in die Lieferkette die Verbindung zwischen dem Leistungsgegenstand des Unterauftrags und dem des Hauptauftrags. Diese Verbindung muss Sektor für Sektor in Bezug auf die konkreten Ausführungsmethoden des Beschaffungszyklus überprüft werden. Bei Lieferungen ist das letzte relevante Vertragsverhältnis für Rückverfolgbarkeitszwecke im Allgemeinen dasjenige, das sich auf die Errichtung des Vermögenswerts bezieht, der Gegenstand der Hauptlieferung ist. Die Lieferkette erstreckt sich nicht auch auf Unterlieferungen von Rohstoffen oder Komponenten, die zur Herstellung des Endprodukts bestimmt sind, unabhängig von der Bestimmung des letzteren an öffentliche oder private Subjekte.

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