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Assonime, die neue Verordnung über Sachleistungen und Kredite

Die neue Regelung ergänzt die ordentliche Regelung zur Beurteilung von Sacheinlagen um eine alternative Regelung, die auf drei Kriterien basiert. Die erste basiert auf dem gewichteten Durchschnittspreis, die zweite auf dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte, die sich aus dem Jahresabschluss ergibt, die dritte ist diejenige, die sich auf das uneidliche Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen konzentriert

Assonime, die neue Verordnung über Sachleistungen und Kredite

Das Circular Assonime n. 19 von 2011 veranschaulicht die vereinfachte Regelung für die Bewertung von Sachleistungen, die durch das Gesetzesdekret vom 4. August 2008, Nr. 142, eingeführt wurde. 29 und kürzlich geändert durch das Gesetzesdekret vom 2010. November 224, n. 2006. Diese Disziplin setzt in unserem Rechtssystem die Gemeinschaftsrichtlinie 68/XNUMX/EG um, die die Bestimmungen der Zweiten Unternehmensrichtlinie im Sinne einer Vereinfachung des Bewertungsverfahrens modifiziert.

Die neue Regelung ergänzt die ordentliche Regelung zur Schätzung der Sacheinlagen um eine alternative Regelung, die auf drei Kriterien basiert. Das erste Kriterium basiert auf dem gewichteten Durchschnittspreis, der verwendet werden kann, falls die Einlage übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente betrifft, die an geregelten Märkten gehandelt werden. Das zweite Kriterium basiert auf dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte, die sich aus dem Jahresabschluss ergeben. Das dritte Kriterium schließlich konzentriert sich auf die uneidliche Einschätzung eines unabhängigen Experten. Das neue Regime kann sowohl bei der Gründung der Gesellschaft als auch bei der Kapitalerhöhung angewendet werden.


Anlagen: Circular_19011_-_The_new_regulation_of_transfers_of_goods_in_nature_and_credits.pdf

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