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Polygrafische Frühpensionierung: So geht's

Für die Jahre 2020-3 können Polygrafen mit 35 Beitragsjahren gemäß den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2020 in den Vorruhestand gehen

Polygrafische Frühpensionierung: So geht's

Das Haushaltsgesetz 2020 sieht vor, dass sie, begrenzt auf die Jahre 2020,2021, 2022, 2023 und XNUMX, auf die zugreifen können Frührentemit mindestens 35 Beitragsjahre in der obligatorischen allgemeinen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Polygraphische Arbeiter von Unternehmen, die Tageszeitungen und Zeitschriften drucken, und Unternehmen, die Tageszeitungen, Zeitschriften und Presseagenturen herausgeben, die dem Arbeitsministerium zwischen dem 2020. sogar durchgehend.

Sie bleiben jedoch von der Bestimmung unberührt entkommen die Fälle der Einstellung der Produktionstätigkeit des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung davon, auch im Falle einer Insolvenz, und die Fälle von Solidaritätsverträgen.

AUSGABENGRENZEN UND VERFOLGUNG

Diese Vorruhestandsregelungen werden innerhalb der Ausgabengrenze von 26,7 Millionen Euro für das Jahr 2020, 44,6 Millionen für das Jahr 2021, 51,2 Millionen für das Jahr 2022, 54,7 Millionen für das Jahr 2023, 50,8 Millionen für das Jahr 2024, 33,3 Millionen gezahlt für das Jahr 2027, das die Ausgabenobergrenze darstellt.

INPS wird die eingereichten Anträge auf Pensionierung gemäß der Reihenfolge der Unterzeichnung der entsprechenden Verfahrensvereinbarung überwachen.

Ergibt die Prüfung der eingereichten Anträge, dass die für die Umsetzung dieser Maßnahme vorgesehenen Ausgabengrenzen erreicht sind, auch prospektiv, wird das Institut keine weiteren Anträge auf Pensionierung prüfen.

Ministerialerlass

Die Beschäftigten der vorgenannten Verlagsunternehmen müssen per Ministerialerlass zur Sonderbehandlung der Lohnintegration mit dem Ziel der Frühverrentung im Rahmen der vom Arbeitsministerium zugelassenen Einheiten zugelassen werden.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Betroffen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die für die Jahre 35 bis 2020 vorgesehene 2023-jährige Beitragspflicht innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der außerordentlichen Lohnintegrationsbehandlung, jedenfalls aber spätestens bis zum 31, auslaufen lassen.

Zur Erfüllung des Erfordernisses werden alle angerechneten Beiträge und somit auch fiktive, freiwillige und Tilgungsbeiträge berücksichtigt. Die Rentenbehandlung beginnt mit dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats, vorbehaltlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen zur Anpassung an die Lebenserwartung finden auf sie keine Anwendung.

Der Vorruhestandsantrag muss auf die übliche Weise (online, Contact Center, Patronati, Caf oder andere INPS-Vermittler) eingereicht werden, andernfalls verfällt er:

  • innerhalb von 60 Tagen nach Aufnahme in die Cigs-Behandlung, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits die erforderliche Beitragspflicht erworben hat;
  • innerhalb von 60 Tagen nach Entstehung des erforderlichen Beitragsalters, wenn der Arbeitnehmer die Beitragspflicht in der Nutzungsdauer der Cigs erfüllt.

ARBEITGEBER ERFÜLLUNGEN

Dem Antrag auf vorzeitige Pensionierung ist eine Erklärung des Arbeitgebers beizufügen, aus der hervorgeht:

  • dass der Arbeitnehmer, der von der Sonderbehandlung zur Lohnintegration profitiert, eine der vom Arbeitsministerium zum Vorruhestand zugelassenen Einheiten ist;
  • das Datum der Vorlage des Unternehmenssanierungs- oder Restrukturierungsplans im Krisenfall;
  • das Datum der Unterzeichnung der Verfahrensvereinbarung;
  • die Einzelheiten der Genehmigungsvorschrift der Cigs.

INPS-KONTROLLEN

Die lokalen INPS-Strukturen müssen neben der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und den Anforderungen des Arbeitnehmers insbesondere prüfen, ob der Arbeitnehmer selbst in den am Ende des Überwachungsverfahrens bekannt gegebenen Listen aufgeführt ist.

Zu diesem Zweck übermittelt das Arbeitsministerium die einzelnen Verfahrensvereinbarungen nach Abschluss und unter Einhaltung der chronologischen Reihenfolge der Unterzeichnung an das Institut und fügt jeder Vereinbarung die vom Arbeitgeber bereitgestellte Liste der zugelassenen Fächer bei Vorruhestand mit den dazugehörigen personenbezogenen Daten.

VERÖFFENTLICHUNG IN BEDINGUNGEN

Die Frist zur Stellung des Vorruhestandsantrags läuft, wie ersichtlich, nur bei Entstehung der vorgeschriebenen Beitragspflicht innerhalb der Inanspruchnahme des Sonderabfindungsfonds.

Daher wird die Entstehung der Beitragspflicht während der Inanspruchnahme des ordentlichen Sozialplans mit Grund für Covid-19 gem Cura Italia-Dekret vom vergangenen März, vorbehaltlich der Aussetzung des außerordentlichen Sozialplans, für den Zugang zur Frühverrentung nicht zweckdienlich ist.

Folglich müssen Arbeitnehmer, die mit dem Grund „Covid-19 für Cigs-Suspendierung“ zum Zwecke des Zugangs zur Frühverrentung in eine ordentliche Entlassung versetzt wurden, wieder zur außerordentlichen Behandlung von Entlassungen wegen Unternehmensumstrukturierung oder -sanierung aufgrund einer Krise zugelassen werden.

Das Gesetz vom 13. Oktober 2020 n. 126 zur Umwandlung des „August“-Dekrets hat in der Tat festgestellt, dass Personen, die im Besitz der für den Zugang zum Vorruhestand vorgeschriebenen Voraussetzungen sind und deren Frist für die Einreichung des Antrags nach dem 1. Februar 2020 (Datum der Erklärung des Staates von Notfall), spätestens jedoch bis zum 14. Dezember 2020 (60 Tage ab Inkrafttreten des Gesetzes 126/2020), werden zurückgestellt, wenn sie den Rentenantrag bis zum 14. Dezember 2020 stellen.

Diesbezüglich nimmt das INPS, mit Rundschreiben Nr. 126 vom 6. November, betont, dass es gemäß der Vorruhestandsregelung im Verlagswesen erforderlich ist, dass die betroffenen Arbeitnehmer unbeschadet des Vorliegens aller anderen Voraussetzungen die Beitragspflicht innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme des Sonderlohns aufgebaut haben Eingliederungsbehandlung mit dem Ziel der Frühverrentung und dass der letzte Beitrag für die gleiche Behandlung angerechnet wird.

Arbeitnehmer, die im Besitz der vorgeschriebenen Voraussetzungen sind, können daher den Rentenantrag innerhalb der oben genannten Verjährungsfrist stellen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet war, wobei davon ausgegangen wird, dass die Rente endet beginnt mit dem ersten Tag des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats.

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