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Renten für Mitarbeiter von co.co.co. Militärjahre zählen nicht

Die Situation ist paradox: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, haben Sie das Recht, den Militärdienst in Ihrer Rente zu berücksichtigen, dasselbe gilt für Selbstständige, nur geringfügig Beschäftigte (co.co.co.) haben keinen Anspruch auf die Abfindung jahrelanger Hebelwirkung – INPS hat das Problem dem Arbeitsministerium vorgelegt

Renten für Mitarbeiter von co.co.co. Militärjahre zählen nicht

Wenn Sie ein parasubordinate worker sind, einer der vielen koordinierten und kontinuierlichen Arbeiter (sog. co.co.co.), haben Sie keinen Anspruch auf fiktive Beiträge zum Militärdienst. Dies ist aufgrund eines Versehens mit dem Gesetz 335/95 – bekannt als Dini-Gesetz – bereits der Fall, das eine Pflichtversicherung für teilweise abhängig Beschäftigte einführte, ohne jedoch auf die allgemeine Pflichtversicherungsgesetzgebung für Arbeitnehmer Bezug zu nehmen. Und deshalb die Möglichkeit nicht anerkennt, fiktive Beiträge für den Militärdienst zu haben.

Auf der anderen Seite haben Selbständige wie Händler und Handwerker trotz geringerer Beitragszahlungen als Halbtagsbeschäftigte das Recht, die einmal obligatorischen Jahre des Wehrdienstes für Rentenzwecke abzulösen. Die gleiche Anerkennung gilt auch für Mitarbeiter.

Neben dem Schaden sogar die Beleidigung: Das INPS hat tatsächlich festgestellt, dass Personen, die sich in den nationalen öffentlichen Dienst einschreiben, als Kriegsdienstverweigerer das Recht haben, versichert zu werden, gerade bei der getrennten Verwaltung der versicherten Arbeit. Wenn also ein co.co.co. den klassischen Wehrdienst abgeleistet hat, hat keinen Anspruch darauf, diese Jahre auf dem Rentenkonto zu haben, hat er stattdessen den Wehrdienst als Wehrdienstverweigerer geleistet, kann er die Dienstjahre einlösen, auch wenn er den Angehörigen bezahlen muss Beiträge.

Es scheint, dass INPS, das die unklare Situation erkannt hat, das Arbeitsministerium auf das Problem aufmerksam gemacht hat, bisher ohne Ergebnis.

Ein weiteres Problem ergibt sich dann, im Rentenkonto, auch bei der Einlösung des Abschlusses. Diese Einlösung wird auch für Kurzstudiengänge, Spezialisierungsdiplome und Forschungsdoktoranden anerkannt, aber die Verwaltung von Parasubordinaten ist seit dem 1. April 1996 tätig und erkennt daher Zeiten vor diesem Datum nicht an. Somit besteht für Studiengänge bis zum 31. März 1996 keine Möglichkeit der Rückzahlung in den Ruhestand, für nachfolgende Studiengänge stellt sich das Problem nicht. Für diejenigen zwischen den beiden Terminen ist die Einlösung auf die Zeiträume ab April begrenzt.

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