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Renten, Zusatzrenten sind bequem für Millennials: deshalb

Sozialhilfeprüfungen werden immer niedriger und weiter entfernt und deshalb ist es notwendig, rechtzeitig über eine Zusatzrente nachzudenken - Ein Horizont, der besonders die neuen Generationen betrifft - TFR, Steuervergünstigungen und Rentenablösung: Was falsch ist, ist zu wissen

Der Ruhestand ist das große Dilemma von heute. Vor allem für die Millennial-Generation, die länger arbeiten muss und oft nur spärlichen Zugang zu staatlicher Sozialversicherung hat. Hier ist der Grund für Zusatzrenten: Sie sind es immer mehr Pensionskassen, die Arbeitnehmern den freien und freiwilligen Aufbau einer individuellen Altersvorsorge ermöglichen, parallel zu dem, was sie durch öffentliche Zuwendungen beiseite legen. Viele fragen sich: aber wie geht das konkret? Wie viel und wie Geld beiseite legen, wenn der Lohn oft schon bescheiden ist? Aber die Möglichkeiten sind sehr agil und vor allem bequem aus verschiedenen Gesichtspunkten, beginnend mit dem steuerlichen.

Die Höhe der sogenannten „selbst konstruierten“ Zukunftsrente hängt natürlich von der periodischen Vorsorge ab, aber auch von der Rendite der Kapitalanlage sowie von einem Beitrag des Arbeitgebers im Falle einer Kollektivmitgliedschaft im Rahmen der einer Betriebsvereinbarung und schließlich von der Abfindung, die sofort in die Pensionskasse eingezahlt werden soll. Auch und vor allem durch die Steuervergünstigungen, die andere Formen des verwalteten Sparens nicht genießen und die nicht nur die Abfertigung betreffen. Die Steuervorteile sind gleich dreifach: Zum einen ist der von Ihnen gewählte periodische Beitrag (der absolut flexibel, fest oder einkommensproportional und auch nach dem Eintritt änderbar ist) bis zu 5.164,57 Euro pro Beitrag steuerfrei Jahr; dann werden die Renditen mit 20 % besteuert und nicht mit 26 % wie bei anderen verwalteten Sparformen (z. B. Investmentfonds); schließlich wird das angesparte Kapital ohne die bereits in der Ansparphase versteuerten Vermögenserträge, aber einschließlich der eventuell gezahlten Abfindung von höchstens 15 % bis mindestens 9 % besteuert, wenn stattdessen die Zugehörigkeit zur Zusatzrente 35 Jahre erreicht von mindestens 23 %.

Dies beinhaltet insbesondere bei der Abwicklung von Abfindungen erhebliche Vorteile, die, wenn sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen verbleiben, mit einem gesonderten Satz besteuert werden, der sich zwar auf die geltende Gesetzgebung bezieht, aber nicht niedriger als 23 % ist. Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 25 Euro beträgt die in der Pensionskasse aufgelaufene Abfindung nach 10 Jahren 19.532 Euro gegenüber den 17.692 Euro der Abfindung im Unternehmen: fast 2 Euro Differenz, die wird über 10, wenn sie die anderen Beiträge zur Pensionskasse und die Erträge berücksichtigen. Nach 30 Jahren ergibt die Simulation ein noch deutlicheres Ergebnis: 153 Euro bei der Pensionskasse angespart, 94.595 Euro Verbleib der Abfindung im Unternehmen. Die Zahlung der Abfindung ermöglicht es dem Arbeitnehmer daher, seine Rentenposition schneller zu erhöhen, ohne jedoch seine Kaufkraft zu verringern, da sein Einkommen nicht beeinträchtigt wird. Aber nicht nur der steuerliche Vorteil gehört zu den Vorteilen: Auch wenn der Rückstellungsbetrag beispielsweise frei ist, profitiert der Arbeitnehmer, wenn er sich stattdessen für eine Betriebsvereinbarung entscheidet, auch vom Arbeitgeberanteil.

Doch wie funktioniert eigentlich eine Pensionskasse? Da ist zunächst die Mitgliedschaft, die wie bei den Arbeitnehmern erwähnt auch kollektiv mit einem Beitrag des Arbeitgebers sein kann. Die Mitgliedschaft ist kostenlos, der zu zahlende Betrag ist flexibel (außer wenn eine Betriebsvereinbarung eingehalten werden muss) und das ist sie auch Es ist auch möglich, einmalige Beträge zu zahlen sowie jederzeit abzuheben, Rücknahmen und Vorschüsse zu verlangen, jedoch nur in bestimmten Fällen. Um auf die Rentenleistung zugreifen zu können, ist nämlich eine Mindestregistrierung in der Zusatzrente von 5 Jahren erforderlich (auch bei Zusammenschluss mehrerer Rentenkassen, aber mit einer Lebensdauer von mindestens 2 Jahren in einer einzigen Kasse), und natürlich die Erreichen des Rentenalters. An diesem Punkt hat der Sparer das Recht auf die volle Beute und kann wählen, ob er 100 % des Finanzeinkommens, die Hälfte des angesammelten Kapitals und die Hälfte des Einkommens oder das gesamte beiseitegelegte Kapital erhalten möchte.

Der Vorschuss (in Bezug auf das Rentenalter und die mindestens 5 Jahre Zusatzrente) kann in drei Fällen erfolgen: Gesundheitskosten bei schweren Erkrankungen, jederzeit für 75 % des aufgelaufenen Betrags und mit einer Steuerermäßigung im Bereich von 9-15 %; Kauf und/oder Renovierung des ersten Hauses, wiederum für 75 % des Betrags, jedoch nach mindestens 8 Jahren (also bei mittelfristigen Fonds über die Mindestlaufzeit von 5 Jahren hinaus); ohne Angabe von Gründen, jedoch erst nach 8 Jahren und für 30 % des angesparten Betrags, mit einer klassischen Steuer von 23%. Dagegen kann die Rückzahlung der Versorgungsleistung in folgenden Fällen jederzeit erfolgen: Die Hälfte der erworbenen Stelle wird durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Inanspruchnahme von Sozialverfahren (Sozialkasse etc.) wiedererlangt; die gesamte erworbene Summe bei dauerhafter Invalidität, Arbeitsaufgabe bei Arbeitslosigkeit von mehr als 48 Monaten, Todesfall und bei Kollektivvertrag mit dem Betrieb Wegfall der Mitbestimmungspflicht, zB bei Branchen- oder Tätigkeitswechsel. Die Übertragung des Fonds auf ein anderes Rentensystem ist zulässig, jedoch nach einem Zyklus von mindestens zwei Jahren mit derselben Formel.

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