Der Abgabetermin rückt näher, aber keine Sorge. So schmerzhaft es auch ist, verstehe wie bezahlst du den imu Es ist nicht unmöglich. Die erste Rate muss bis Montag bezahlt werden 18 Juni. Für die zweite Zahlung, die den gleichen Betrag wie die Anzahlung haben wird, ist das zu beachtende Datum der 17 September. Drei Monate später ist die 18 Dezember, läuft die Frist für die Zahlung der letzten Rate ab, die schwerer sein wird als die ersten beiden, da sie die Anpassung an die neuen Sätze beinhalten wird (die Gemeinden müssen sie bis zum 30. September festlegen). Allerdings ist die Aufteilung in drei Raten nur für die Imu auf das erste Eigenheim möglich. In anderen Fällen wird die Steuer zwischen der Juni-Anzahlung und dem Dezember-Restbetrag vollständig bezahlt.
STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE
Zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage muss mit dem mit der Immobilie verbundenen Katastereinkommen am 5. Januar des laufenden Jahres begonnen werden. Diese Zahl muss um 160 % aufgewertet werden. Die erhaltene Zahl muss mit einem Koeffizienten multipliziert werden, der je nach Art der Immobilie variiert: 80 für Wohnungen, 55 für Büros, XNUMX für Geschäfte.
Anders verhält es sich mit landwirtschaftlichen Flächen. In diesem Fall muss das Grundeinkommen (um 25 % aufgewertet) mit einem Koeffizienten von 135 multipliziert werden, der nur für Direktlandwirte und professionelle landwirtschaftliche Unternehmer auf 110 sinkt.
Schließlich wird die Steuerbemessungsgrundlage für Gebäude von historischem oder künstlerischem Interesse und für unbewohnbar erklärte Gebäude um 50 % gekürzt.
PREISE
Die Juni- und Septemberraten müssen auch in den Gemeinden, in denen die Verwaltung die neuen Schwellenwerte bereits festgesetzt hat, zwingend mit den Basissätzen entrichtet werden. Die Regelsätze werden mit 0,4 % für die Erstwohnung und mit 0,76 % für sonstige Liegenschaften (Zweitwohnungen – auch im Ausland –, Mietshäuser, Baugrundstücke, landwirtschaftliche Grundstücke) festgesetzt, mit möglichen Schwankungen nach Ermessen des Abschlussprüfers um 0,2 % und 0,3 % bzw.
Beim Zweitwohnsitz gehen jedoch weiterhin 0,38 % an den Staat. Es ist daher weitgehend absehbar, dass die Kommunalverwaltungen den Steuersatz anheben statt ihn senken werden, um beträchtliche Einnahmen zu erzielen, die bar gehalten werden können.
ABZÜGE
Am schwersten trifft es Zweitwohnungen, nicht nur weil die Sätze höher sind, sondern auch, weil für diese keine Abzüge vorgesehen sind. Bei den Erstwohnungen ist die IMU allerdings deutlich großzügiger als die ICI: Die Abzüge reichen von 103,29 bis 200 Euro, plus weitere 50 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind bis 26 Jahre.
Die Kommunen können den Zuschuss um 200 Euro erhöhen, nicht aber auf Kinder, die in jedem Fall die Gesamtgrenze von 400 Euro nicht überschreiten dürfen. Subventionierte Sätze werden für die ehemalige Ehewohnung und, falls die Gemeinden dies vorsehen, für die nicht vermietete Wohnung von älteren oder behinderten Menschen, die in Gesundheitseinrichtungen oder Krankenhausaufenthalten untergebracht sind, sowie für die Wohnungen von im Ausland lebenden italienischen Staatsbürgern anerkannt.
WIE MAN ERSTE UND ZWEITE WOHNUNG UNTERSCHEIDET
Das Kriterium, anhand dessen zwischen Erst- und Zweitwohnsitz unterschieden wird, ist deutlich strenger als für die ICI vorgesehen. Bei der IMU gilt nur die Immobilie als „Hauptwohnsitz“, in der der Eigentümer „von Geburt an gewöhnlich wohnt und wohnt“. Damit reicht die steuerliche Ansässigkeit nicht mehr aus: Wer das Haus besitzt, muss auch dort wohnen. Eine folgenschwere Neuerung: Früher galt zum Beispiel auch die Leihgabe an Kinder als Erstwohnung. Jetzt nicht mehr.