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Die neuen sozialen Sicherheitsnetze im Beschäftigungsgesetz: ein Buch von Giuliano Cazzola

Alle Neuigkeiten zu sozialen Sicherheitsnetzen in dem von Giuliano Cazzola für Giuffrè Editore geschriebenen Buch – Cig, Naspi, Asdi, neue Agenturen und mehr

Die neuen sozialen Sicherheitsnetze im Beschäftigungsgesetz: ein Buch von Giuliano Cazzola

Das Ermächtigungsgesetz Nr. 183/2014 (bekannt als Beschäftigungsgesetz) skizzierte die Leitprinzipien und Kriterien (gemäß den Bestimmungen von Artikel 76 der Verfassung) für eine umfassende Überprüfung der Frage der sogenannten sozialen Sicherheitsnetze oder dieser Maßnahmen zur Einkommenssicherung (Sozialversicherungs- und/oder Wohlfahrtscharakter), die vom Gesetzgeber festgelegt werden, wenn während der Arbeit oder am Ende derselben das Gehalt fehlt, mit dem der Arbeitnehmer für sich und seine Familie sorgen kann. Darüber hinaus fügt sogar die Verfassung in Artikel 38 Absatz 2 die unfreiwillige Arbeitslosigkeit zu den Ereignissen hinzu, angesichts derer Arbeitnehmer das Recht haben, „dass angemessene Mittel für ihren Lebensunterhalt bereitgestellt und sichergestellt werden müssen“.
All dies wird in „Die neuen sozialen Sicherheitsnetze im Beschäftigungsgesetz“ diskutiert, das von Giuliano Cazzola, einem der führenden Experten für Arbeitsprobleme, für Giuffrè Editore verfasst wurde.

Die angeführte Aufzählung ist nicht abschließend, so dass seit einiger Zeit auch in Fällen, in denen bei Vorliegen eines „typischen“ Grundes für das Ruhen der Leistung das normale Arbeitsentgelt aus dem Sozialhilferecht erlassen und konsolidiert wird Arbeitgeber. Es gibt verschiedene Gründe für eine Suspendierung, für die eine Form von Versicherung, Sozialversicherung und/oder vertraglichem Schutz besteht. In ihrer Heterogenität hat die Lehrmeinung diese Ursachen in zwei Hauptunterteilungen eingeteilt: a) Suspendierungen im Interessenbereich des Arbeitnehmers (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Wochenbett, Elternzeit, Entsendung, Gewerkschaftsurlaub und Bewilligungen etc.) ; b) betriebsbedingte Aussetzungen aufgrund besonderer organisatorischer und produktionstechnischer Erfordernisse (sog. integrierbare Ursachen). Der Umstand, dass das Verhältnis auch bei Nichtzahlung von Leistungen ruhend bleibt, stellt eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die anders als bei Tauschverträgen allgemein auf den Erhalt von Beschäftigung und Einkommen abzielt.

Artikel 1256 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung erlischt, wenn die Erfüllung aus einem Grund, der nicht dem Schuldner zuzurechnen ist, unmöglich wird. Bei einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit hat der Schuldner, solange sie andauert, den Leistungsverzug nicht zu vertreten, bis der Schuldner im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Schuldverhältnisses oder der Art der Sache nicht mehr zu vertreten ist zur Erbringung der Leistung verpflichtet gehalten werden oder der Gläubiger kein Interesse daran hat, diese zu erhalten. Es reicht aus, wenn auch nur hypothetisch, diese allgemeine Pflichtenregelung auf das Arbeitsverhältnis zu übertragen, in der Praxis schon vorher im Sinne von
richtig, welche Konsequenzen sich aus dem primären Bedürfnis ergeben würden, Arbeits- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten.

Inadimplenti non est adimplendum: Dies ist der allgemeine Grundsatz von Verträgen mit entsprechenden Dienstleistungen; das Ruhen der Verpflichtung einer der Parteien des Rechtsverhältnisses hat das Ruhen der Gegenleistung zur Folge. Im Arbeitsrecht gelten abweichende Regelungen, die abweichend von dem gesetzlich und/oder tarifvertraglich festgelegten Allgemeinheitsgrundsatz in den Fällen (nach herrschender Rechtslehre zwingend) eine Fortdauer der Entgeltpflicht vorsehen. darin betrachtet. Die dem Begriff der „sozialen Stoßdämpfer“ zuzurechnenden Leistungen gehören zur Kategorie der unternehmensbezogenen Sperrungen und werden im Allgemeinen durch die Sozialversicherung und/oder Sozialhilfe gewährleistet. Es genügt zu sagen, dass sich der Arbeitgeber nach dem allgemeinen Vertragsrecht, wenn das Unternehmen die Produktion reduzieren oder einstellen muss, auf die eingetretene Unmöglichkeit (probatio diabolica!) berufen kann, die ihm nicht zuzurechnen ist. Und deshalb zu glauben (oder vielmehr die Möglichkeit zu unterstützen), von der Gehaltspflicht befreit zu sein.

Aber es ist ganz klar, dass die Beziehung einen Weg voller Fallstricke und ohne Auswege nehmen würde. Wer würde sonst die Verantwortung für die eingetretene Unmöglichkeit tragen? Zur wirtschaftlichen Lage? Auf Markttrends (vielleicht wenn andere konkurrierende Unternehmen ihre normale Produktionstätigkeit fortsetzen können)? Auf die falschen Entscheidungen des Unternehmens? Es entstünde ein sinn- und grundloser Streit, eher theoretisch als praktisch, da dem Unternehmen noch andere Wege offenstehen würden, u. a. die Eröffnung eines Massenkündigungsverfahrens (nicht gerichtlich auf Beweggründe überprüfbar, da diese fallen innerhalb der Wahrung des Grundsatzes des freien Unternehmertums). Und deshalb würde die Verfolgung einer angeblichen Haftung des Arbeitgebers am Ende zu Lösungen führen, die für den Arbeitnehmer (der theoretisch der Gläubiger der Gegenleistung wäre) keineswegs gewährleistet sind. Hier sind also die Ziele, auf die die Einrichtung des Redundancy Fund (CIG) abzielt: Unternehmen zu ermöglichen, Aussetzungen und Umstrukturierungen der Wirtschaftstätigkeit durchzuführen, während die Beschäftigung und das Einkommen der Arbeitnehmer in Sicht und in Erwartung einer Wiederaufnahme der Tätigkeit selbst, wenn die Bedingungen wieder eintreten.

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