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Exodus, alles neu gemacht: Laut Buchhaltung reicht das Geld nicht

Für den Landesrechnungshof sind die in der Novelle des Stabilitätsgesetzes ausgewiesenen Mittel, die der Haushaltskommission im Plenarsaal von den Rednern vorgestellt wurden, nicht ausreichend – die Vergrößerung des Publikumskreises der „Gesicherten“ wäre im Vergleich zu den Summen übertrieben in der vorgeschlagenen Änderung vorgesehen.

Exodus, alles neu gemacht: Laut Buchhaltung reicht das Geld nicht

Es schien vorbei, aber der Kampf um den Exodus geht weiter. Die Mittel, die in der von den Berichterstattern der Haushaltskommission im Plenarsaal vorgelegten Änderung des Stabilitätsgesetzes genannt werden, sind unzureichend. Das teilte der Landesrechnungshof mit, der die Ausweitung des Publikumskreises für "geschützt" für übertrieben hält verglichen mit den in der vorgeschlagenen Änderung vorgesehenen Beträgen. Tausende von Menschen laufen daher immer noch Gefahr, arbeitslos oder rentenlos zu sein.  

"Die Rechnungsabteilung - berichten parlamentarische Quellen - hat um eine Neufassung der Änderung mit selektiveren Kriterien gebeten". In der Diskussion seien "die Punkte A, B und C des Änderungsantrags, während Punkt D vollständig abgelehnt worden wäre".

Insbesondere hätte der Landesrechnungshof den Punkt des Erlasses zurückgewiesen, der auch „bis zum 31 entlassene Arbeitnehmer, auch aufgrund eines Konkurses oder sonstigen Insolvenzverfahrens sowie Kündigung des Betriebs, sofern sie arbeitslos sind“ umfasste.

Im Gegensatz dazu ist die Diskussion über die anderen drei Arten von geschützten Personen noch offen. Die erste betrifft "Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2012 beendet und in die normale Mobilität oder abweichend von staatlichen oder nichtstaatlichen Vereinbarungen, die bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt wurden, versetzt wurden und die bis zum 31. Dezember 2014 die für eine Rentenbehandlung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt haben". .

Die zweite umfasst „Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2011 zur freiwilligen Beitragsfortzahlung befugt sind, auch wenn sie nach der Bewilligung zur freiwilligen Fortführung eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist“. Dies jedoch unter zwei Voraussetzungen: dass sie ein auf diese Tätigkeiten bezogenes Jahresbruttogesamteinkommen von höchstens 7.500 Euro erzielt haben und dass sie bis zum 31. 

Die dritte Kategorie, auf die noch einmal eingegangen wird, umfasst schließlich diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2012 aufgrund von Einzelvereinbarungen oder in Anwendung von bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Tarifverträgen beendet haben, selbst wenn dies nach der Beendigung der Fall war eine Tätigkeit ausgeübt haben, die nicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist, sofern sie ein auf diese Tätigkeiten bezogenes Jahresbruttogesamteinkommen von höchstens 7.500 Euro erzielt haben und bis zum 31.

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