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Mobile Boni 2017: 5-Punkte-Leitfaden

Mit dem aktuellen Haushaltsgesetz wurde der persönliche Einkommensteuerabzug beim Kauf von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten auf dieses Jahr ausgedehnt - So geht's und wie viel Sie sparen.

Mobile Boni 2017: 5-Punkte-Leitfaden

Auch 2017 gilt der Möbelbonus. Der Abzug für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten wurde durch das neueste Haushaltsgesetz verlängert und gilt für Anschaffungen bis zum 31. dieses Jahres, jedoch nicht in allen Fällen. Die Regelung dieser Leistung ist für Steuerzahler oft Anlass zu Zweifeln, vor allem weil eine hohe Verwechslungsgefahr mit anderen ähnlichen Anreizen, wie dem Jungpaarbonus, bestehtÖkoBonus und der Bonus für Gebäudesanierungen. Um zu versuchen, die am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten, bieten wir einen kurzen Leitfaden in fünf Punkten an.  

1) WIE VIEL SPAREN SIE MIT DEM MOBILE BONUS?

Der Möbelbonus besteht aus einem Irpef-Abzug von 50 % beim Kauf von Möbeln und Großgeräten. Förderfähig sind auch die Transport- und Montagekosten der gekauften Ware, sofern die Bezahlung der Dienstleistungen per Banküberweisung, Kredit- oder Debitkarte erfolgt.

Die Leistung wird unter den Berechtigten in 10 gleichen Jahresraten aufgeteilt und auf einen Gesamtbetrag von höchstens 10 Euro berechnet. Folglich beträgt der maximale Abzug 5 Euro.

2) GILT DER MÖBELBONUS FÜR ALLE WOHNUNGEN?

Nein. Anspruch auf den Möbelbonus hat nur, wer damit eine Immobilie in einer Gebäudesanierung einrichtet, die frühestens 2016 begonnen hat.  

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Erfolgte der Kauf der Ware zwischen dem 6. Juni 2013 und dem 31. Dezember 2016, müssen Ihnen, um die Möbelprämie in Anspruch nehmen zu können, ab dem 26. Juni Aufwendungen für die Rückholung des baulichen Erbes entstanden sein 2012 .

Um den Abzug in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, bereits für die Renovierung bezahlt zu haben: Es reicht aus, nachzuweisen, dass die Arbeiten vor dem Kauf der Möbel, für die der Bonus beantragt wird, begonnen wurden.

Wer Renovierungsarbeiten an mehreren Immobilieneinheiten durchführt, hat schließlich mehrfach Anspruch auf den Abzug. Der Höchstbetrag von 10 Euro bezieht sich auf jede sanierte Wohnung.

3) AUF WELCHEN MÖBELN HABEN SIE BONUSANSPRUCH?

Der Abzug gilt für Ausgaben, die vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 für den Kauf der folgenden Produkte angefallen sind:

– Neue Möbel wie Betten, Kleiderschränke, Kommoden, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Nachttische, Sofas, Sessel und Sideboards, aber auch wichtige Einrichtungsgegenstände wie Matratzen und Beleuchtungskörper.

– Neue Großgeräte mit mindestens der Energieklasse A+ bzw. A für Backöfen. Dies sind beispielsweise Kühlschränke, Gefrierschränke, Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kochgeräte, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellenherde, elektrische Heizgeräte, elektrische Heizkörper, Ventilatoren und Klimaanlagen (die Liste stammt von der Agency of Revenue).

Der Möbelbonus gilt nicht für den Kauf von Türen, Fußböden, Vorhängen und Einrichtungszubehör außer Matratzen und Beleuchtungskörpern.

4) WAS SIND DIE BÜROKRATISCHEN ERFÜLLUNGEN?

Um die Möbelprämie in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige Zahlungen per Bank- oder Postüberweisung leisten (unter Angabe der Steuernummer des Abzugsberechtigten und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuernummer der Person, zu deren Gunsten die Überweisung erfolgt). oder per Kredit- oder Debitkarte. Wer dagegen per Scheck oder Bargeld bezahlt, hat keinen Anspruch auf den Handybonus.

Die aufzubewahrenden Unterlagen sind:

– Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg oder Belastungsnachweis auf dem Girokonto);

– Rechnungen für den Kauf von Möbeln oder Haushaltsgeräten, auf denen Art, Qualität und Menge der gekauften Waren angegeben werden müssen.

5) WAS IST IM HAUSHALTSGESETZ ÜBER DEN MOBILE BONUS GESCHRIEBEN?

Über den mobilen Bonus, im neuesten Haushaltsgesetz lautet wie folgt: „Steuerpflichtigen, die in den Genuss des Abzugs nach Absatz 1 kommen, beschränkt auf die ab dem 1 Ausgaben, die im Jahr 2016 für den Kauf von Möbeln und Großgeräten der Klasse mindestens A+ sowie A für Öfen, für Geräte, für die das Energielabel erforderlich ist, für die Einrichtung des zu renovierenden Gebäudes angefallen sind. Der in diesem Absatz genannte Abzug, der unter den Berechtigten in zehn gleiche Jahresraten aufzuteilen ist, wird in Höhe von 2017 Prozent der entstandenen Kosten geschuldet und auf einen Gesamtbetrag berechnet, der 50 Euro für die durchgeführten Interventionen nicht übersteigt 10.000 oder für solche, die im selben Jahr begonnen und 2016 fortgesetzt wurden, abzüglich der im Jahr 2017 entstandenen Kosten, für die der Abzug verwendet wurde. Für die Zwecke des Steuerabzugs werden die in diesem Absatz genannten Ausgaben unabhängig von der Höhe der Kosten für die Renovierungsarbeiten berechnet, für die die in Absatz 2016 genannten Abzüge gelten.“

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