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Bail-in und Verfassung: eine schwierige Balance

Der Prozess der Anpassung des italienischen Rechts an die EU-Vorschriften ist unvermeidlich, aber eine effektive Bewertung der EU-Vorschriften im Hinblick auf die Grundprinzipien, auf denen das Rechtssystem unseres Landes basiert, ist umso notwendiger.

Bail-in und Verfassung: eine schwierige Balance

Die Debatte über die Vorschriften zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinie über Bail-in, d. h. der Mechanismus, der jedem Interventionsmitgliedstaat zur Verfügung steht, um Situationen des Ausfalls oder Risikos des Ausfalls einer Bank zu bewältigen, sie entwickelt sich zunehmend von einem rein technisch-finanziellen Plan zu einem rein rechtlich-verfassungsmäßigen Plan. Dieses Ding, das von Anfang an die gleiche Würde hätte haben müssen, um die Vereinbarkeit der durchgeführten Maßnahmen mit den Gründungsprinzipien der Rechtsordnung unseres Landes überprüfen zu können.

Ehrlich gesagt hatte die Bank von Italien gleichzeitig mit ihrer Umsetzung das Problem aufgeworfen, ob die Richtlinie 2014/59/EU, die sogenannte "Bail-in-Richtlinie", in dem Teil, in dem sie die Anleger betrifft, in Frage kommt die zum Zeitpunkt des Kaufs der nachrangigen Schuldverschreibungen in keiner Weise die diesen Instrumenten innewohnenden Risiken kennen konnten, gegen die Kunst verstieß oder nicht verstieß. 47 der Verfassung. Allerdings sei die Bank von Italien selbst zu dem Schluss gekommen, dass im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Bail-in auch auf bereits im Umlauf befindliche Instrumente die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit „selbstverständlich“ dem Verfassungsgericht obliegt. Seitdem sind mehrere Monate vergangen, aber in der Zwischenzeit wurde keine Berufung eingelegt, und daher hatte der Oberste Gerichtshof keine Gelegenheit, sich zu äußern. 

Es lohnt sich, einen Schritt zurückzutreten, um zu verstehen, wie diese Maßnahmen aus einem Bereich der Bewertung und Analyse durch Insider, die ihren Weg durch die Gemeinschaftsinstitutionen fanden, in eine europäische Richtlinie umgewandelt wurden. Auf das Jahr 2010 datieren die mehrfachen Rettungsaktionen der durch Derivate verseuchten Bankensysteme Nordeuropas, die zu Lasten der öffentlichen Haushalte durch den Einsatz von Steuerhebeln durchgeführt wurden. Sie haben vor allem in der Politik die Notwendigkeit und Dringlichkeit, alternative Lösungen für öffentliche Eingriffe zu finden, die die Ressourcen von Aktionären, Anleihegläubigern und ungesicherten Gläubigern nutzen zur Rekapitalisierung ausfallgefährdeter Bankintermediäre.

Diese Lösung wurde auch vom Economist unterstützt, der im Januar 2010 einen Artikel veröffentlichte: "From Bail-out to Bail-in" des Präsidenten einer führenden Schweizer Investmentbank und seines Risikobeauftragten, in dem ein Mechanismus beschrieben wurde, der auf Zeit- erprobte internationale Verfahren, die bereits auf Fluggesellschaften oder bestimmte Industrieunternehmen angewendet werden, die in Situationen ernsthafter finanzieller Notlage an eine strikte Betriebskontinuität gebunden sind. Diese Intervention hob einerseits die beste „Effizienz“ von Interventionen unter außergewöhnlichen Umständen gegenüber Finanz- und Bankunternehmen hervor, die auf sich schnell verändernden Märkten tätig sind, und andererseits den Vorteil, die Marktdisziplin der Banken zu stärken, um potenzielle Systemrisiken zu verringern. Wie hätte sich das Schicksal von Lehmann Brothers an jenem Wochenende im September 2008 mit dem Bail-in verändert – fragten die Autoren am Ende des Artikels?                          

Der Ursprung dieser Rettungslösung, die in von der Banken-, Finanz- und Rechtswirklichkeit einzelner Staaten fernen Bereichen und Umständen entstanden ist, ist ein weiteres klassisches Beispiel dafür, wie in den letzten Jahren zahlreiche Fälle und abstrakte Konstellationen eine verbindliche Regelung angenommen haben , was zu vorhersehbaren regulatorischen Konflikten und sehr wahrscheinlichen Verstößen gegen Verfassungsgrundsätze führt. Die eigentliche Verfassungsverträglichkeit der Bail-in-Gesetzgebung auch angesichts des von den Gemeinschaftsorganen auf legislativer Ebene ausgeübten Drucks, der dazu neigt, ein europäisches Corpus-juris aufzubauen, und der häufig schwer mit dem italienischen Rechtssystem vereinbare Regeln und tiefgreifende gemeinschaftsinterne Probleme schafft, zahlreiche Zweifel aufkommen lassen Regeln und Verfassungsgrundsätze. Die Suche nach einem, wenn auch dynamischen, Gleichgewicht zwischen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und dem Verfassungssystem unseres Landes muss noch angestrebt werden. Der Prozess der Anpassung des italienischen Rechts an die EU-Vorschriften ist unvermeidlich, aber eine effektive Bewertung der EU-Vorschriften im Hinblick auf die Grundprinzipien, auf denen das Rechtssystem unseres Landes basiert, ist umso notwendiger.

Umgekehrt wirkt es die sehr intensive Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts mit Sitz in Karlsruhe bei der Entscheidung nicht nur über rein rechtliche und regulatorische Fragen, sondern auch über regulatorische Aspekte, die beispielsweise die Funktionen der EZB bei der Ausübung der Verwaltung der EU-Geldpolitik betreffen. Die letzte Verlautbarung betraf das von der EZB im Jahr 2012 aufgelegte Programm zum Ankauf von Wertpapieren von Krisenländern (OMT) und wies den von einer Bürgergruppe eingebrachten Einspruch zurück. Eine Gruppe "europaskeptischer" Bürger und Verbände, darunter einige Politiker, hatte sich an die Karlsruher Richter gewandt und die Legitimität des von der EZB entwickelten Programms angefochten.        

Das Problem der Initiative, das Verfassungsgericht zu erreichen und somit die Prüfung der Richtlinie zu ermöglichen, bleibt daher in Italien ein zentraler und offener Punkt, um den Fehler zu beheben, ein Gemeinschaftsrecht umgesetzt zu haben, ohne den sehr wahrscheinlichen Konflikt mit der Verfassung zu bemerken; bei näherer Betrachtung also im Hinblick auf die Tätigkeit der Überprüfung der verfassungsrechtlichen Legitimität der Gesetze es gibt bereits zwei Europa der zwei Geschwindigkeiten.

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