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Steuerfristen 20. Juli: Mehrwertsteuer, persönliche Einkommenssteuer und mehr

Bis zuletzt hoffte man auf eine neue Verlängerung, die am Ende aber ausblieb: Der 20. Juli ist der D-Day des Sommerfinanzbeamten, mit Fristen von Irpef bis VAT, von Ires bis Irap, die als Ersatz gelten Steuern (einschließlich der Pauschalsteuer von MwSt.-Nummern in einem Pauschalsystem), der Stempelsteuer auf elektronischen Rechnungen, dem Trockencoupon und verschiedenen zusätzlichen

Steuerfristen 20. Juli: Mehrwertsteuer, persönliche Einkommenssteuer und mehr

Der Sommersteuertag ist da. Es gibt so viele Steuerfristen am 20. Juli 2020: von Irpef bis zur Mehrwertsteuer, von Ires bis Irap, die Durchführung von Ersatzsteuern (einschließlich der Flat Tax von Mehrwertsteuernummern in einem Flatrate-Regime), der Stempelsteuer auf Rechnungen, der Elektronik, dem Dry Coupon auf Mieten und eine Flut von Zuschlägen.

Bis zuletzt bestand Hoffnung auf eine erneute Verlängerung, da die Regierung die ordentlichen Fristen bereits verschoben hatte 30 Juni und 30. Juli mit einem Plus von 0,4 % am 20. Juli bzw. 20. August. Aber Alessio Villarosa, Unterstaatssekretär des Finanzministeriums, erklärte während der Fragestunde im Finanzausschuss des Repräsentantenhauses, dass eine weitere Verschiebung unmöglich gewesen wäre, weil sie „die Ausarbeitung der selbst liquidierten Steuerprognosen der Update Note to the Def die dem Parlament bekanntlich bis Ende September vorgelegt werden muss“.

Hier also die Hauptsteuertermine vom 20. Juli 2020, wie sie sich daraus ergeben Kalender der Agentur für Einnahmen.

PIT

  • Erste Anzahlung 2020 und Restzahlung 2019

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des Irpef, der sich aus den jährlichen Renditen ergibt, als Restbetrag für das Jahr 2019 und als erste Anzahlung für das Jahr 2020, ohne Aufpreis.

  • Anpassung an die Ergebnisse der „Synthetic Tax Reliability Indexes“ (Isa): Zahlung in einer Einmallösung oder als erste Rate

Zahlung in einer einzigen Lösung oder als erste Rate von Irpef in Bezug auf die höheren Einnahmen oder Gebühren, die in der Steuererklärung angegeben sind, ohne Erhöhung.

  • Irpef-Vorauszahlung auf separat zu versteuernde Einkünfte, die in der Erklärung anzugeben sind und nicht der Quellensteuer unterliegen

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, der Steuervorauszahlung in Höhe von 20 % der in der Erklärung anzugebenden getrennt zu versteuernden Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen, ohne Erhöhung.

Mehrwertsteuer

  • Anpassung an die Ergebnisse der „Synthetic Tax Reliability Indexes“ (Isa): Zahlung in einer Einmallösung oder als erste Rate

Zahlung in einer einzigen Lösung oder als erste MwSt.-Rate zu den in der Steuererklärung angegebenen höheren Einnahmen oder Gebühren, ohne Zuschlag.

  • Mehrwertsteuer: Zahlung des Restbetrags 2019

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des MwSt.-Saldos für 2019, der sich aus der jährlichen MwSt.-Erklärung ergibt, erhöht um 0,40 % als Zinsen pro Monat oder Bruchteil eines Monats für den Zeitraum 16 - 03/ 2020/20.

  • Ires Themen: Zahlung des Mehrwertsteuersaldos 2019

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des Mehrwertsteuersaldos für 2019, der sich aus der Jahreserklärung ergibt, erhöht um 0,40 % pro Monat oder Bruchteil eines Monats für den Zeitraum 16 - 03 .

IRES

  • Anpassung an die Ergebnisse der „Synthetic Tax Reliability Indexes“ (Isa): Zahlung in einer Einmallösung oder als erste Rate

Zahlung in einer Summe oder als erste IRES-Rate bezogen auf die in der Steuererklärung angegebenen höheren Einnahmen ohne Zuschlag.

  • Ires-Themen: Zahlung des Restbetrags 2019 und erste Ires-Anzahlung 2020

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, von IRES, als Restbetrag für das Jahr 2019 und als erster Vorschuss für das Jahr 2020, ohne Zuschlag.

  • Subjekte, die die Ias/IFRS übernehmen und sich für die vollständige Neuausrichtung der Differenzen entscheiden: IRES- und IRAp-Zahlung auf die algebraische Summe der Differenzen

Zahlung in einer einzigen Rate von IRES und IRAP auf die vollständige Neuausrichtung der Differenzen (Gesamtsaldo) nach der Übernahme der Ias/IFRS ohne Erhöhung.

  • Briefkastenfirma: Zahlung des Zuschlags von 10,5 % auf den normalen IRES-Satz

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des Ires-Zuschlags von 10,5 % als Restbetrag für das Jahr 2019 und der erste Vorschuss für das Jahr 2020, ohne Zuschlag.

IRAP

  1. Anpassung an die Ergebnisse der „Synthetic Tax Reliability Indexes“ (Isa): Zahlung in einer Einmallösung oder als erste Rate

Zahlung in einer einzigen Lösung oder als erste Rate von IRAP in Bezug auf die höheren Einnahmen oder Gebühren, die in der Steuererklärung angegeben sind, ohne Erhöhung.

  • Irap: erste Anzahlung 2020 und Restbetrag 2019

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des IRAP, der sich aus den jährlichen Erträgen ergibt, als Restbetrag für das Jahr 2019 und als erster Vorschuss für das Jahr 2020, ohne Erhöhung.

  • Ires-Themen: Zahlung des Restbetrags 2019 und erster Vorschuss 2020 von Irap

Zahlung von Irap, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, als Restbetrag für das Jahr 2019 und als erster Vorschuss für das Jahr 2020, ohne Zuschlag.

  • Subjekte, die die Ias/IFRS übernehmen und sich für die vollständige Neuausrichtung der Abweichungen entscheiden

Zahlung in einer einzigen Rate von IRES und IRAP auf die vollständige Neuordnung der Differenzen (Gesamtsaldo) nach der Übernahme von IAS/IfRS ohne Erhöhung.

ERSATZSTEUERN

  • Erleichterte Pauschalregelung: Zahlung der Ersatzsteuer

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, der Irpef-Ersatzsteuer und der regionalen und kommunalen Zuschläge und IRAP, die auf der Grundlage der persönlichen Steuererklärung 2020 fällig sind, als Restbetrag für das Jahr 2019 und die erste Anzahlung für die Baujahr 2020, ohne Aufpreis.

ZUSÄTZLICH

  • Regionaler Zuschlag zu Irpef: Zahlung

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des regionalen Zuschlags zum Irpef, der sich aus den Jahreserklärungen ergibt, fällig für das Steuerjahr 2019, ohne Erhöhung.

  • Gemeindezuschlag an Irpef: erste Vorauszahlung 2020 und Restbetrag 2019

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, der kommunalen Zuschlagssteuer an den Irpef, die sich aus den jährlichen Erklärungen ergibt, als Restbetrag für das Jahr 2019 und als erster Vorschuss für das Jahr 2020, ohne Erhöhung.

  • Zuschlag für Ires für Unternehmen, die im Bereich der Exploration und des Anbaus von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen tätig sind

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, der Zuschlagssteuer an IRES in Höhe von 4 % des Gewinns vor Steuern, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt, wenn diese eine Steuerinzidenz von weniger als 19 % aufweist, fällig als Restbetrag für für das Jahr 2019 und die erste Anzahlung für das Jahr 2020 ohne Aufpreis.

  • Ires Themen: Zahlung der Ethiksteuer

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des IRES-Zuschlags von 25 % auf die Produktion und den Verkauf von pornografischem oder gewaltverherrlichendem Material (die sogenannte Ethiksteuer), als Restbetrag für das Jahr 2019 und die erste Anzahlung für das Jahr 2020 ohne Erhöhung.

  • Irpef-Themen: Zahlung der Ethiksteuer

Zahlung, in einer einmaligen Lösung oder als erste Rate, der zusätzlichen Einkommensteuer von 25 % auf die Herstellung und den Verkauf von pornografischem Material oder Aufruf zur Gewalt (die sogenannte Ethiksteuer), als Restbetrag für das Jahr 2019 und zuerst Anzahlung für das Jahr 2020, ohne Zuschlag.

  • Ires-Zuschlag für Finanzintermediäre und für die Bank von Italien

Zahlung, in einer einzigen Lösung oder als erste Rate, des IRES-Zuschlags in Höhe von 2,5 % für Finanzintermediäre, als Restbetrag für das Jahr 2019 und als erster Vorschuss für das Jahr 2020, ohne Erhöhung.

STEMPELSTEUER

  • Zahlung der Stempelsteuer für elektronische Rechnungen, die im zweiten Quartal des Jahres ausgestellt wurden.

TROCKENER GUTSCHEIN

  • Restzahlung 2019 und erste Anzahlung 2020.        

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