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Ordner verschrotten, wer kann das: hier die 3 Profile

Bis zum 15. Mai ist Zeit, sich an die Verschrottung zu halten, aber Vorsicht: Regeln und Fristen ändern sich je nach Empfänger und Ordner, den er verschrotten möchte - Es gibt drei Möglichkeiten: Ordner aus dem Zeitraum 2000-2016, Ordner aus 2017 u Ordner "herausgefischt".

Ordner verschrotten, wer kann das: hier die 3 Profile

Es ist leicht zu sagen, dass Steuerbescheide verschrottet werden. Im Laufe der Zeit und die Abfolge von Maßnahmen, das vereinfachte Definition (so heißt die Verschrottung in der Sprache der Agentur für Einnahmen) ist nach und nach komplexer geworden. Die Art des Vorgangs ist immer gleich, aber die Fristen und Regeln ändern sich je nach Empfänger und Ordner, den er verschrotten möchte. Es gibt drei Möglichkeiten:

  1. Ordner Verschrottung 2000-2016;
  2. Verschrottungsmappen 2017;
  3. das „herausgefischt“.

In allen drei Fällen muss der Antrag auf Verschrottung bis zum 15. Mai 2018 bei der Agentur für Einnahmen eingereicht werden. Allerdings gibt es Unterschiede in der Zahlungsabwicklung: Mal sehen, welche.

1. VERSCHROTTUNG VON ORDNERN 2000-2016

Für die zwischen 2000 und 2016 der Sammlung anvertrauten abwischbaren Mappen übermittelt die Agentur der Einnahmen den Interessenten die Mitteilung der fälligen Beträge bis zum 30. September 2018.

Was die Zahlungen betrifft, ist das Schema wie folgt:

  • in einer einheitlichen Lösung bis zum 31. Oktober 2018;
  • in maximal drei Raten, wobei zu beachten ist, dass 40 % des fälligen Betrags bis zum 31. Oktober 2018, weitere 40 % bis zum 30. November 2018 und die restlichen 20 % bis zum 28. Februar 2019 zu zahlen sind.

2. AUSRÜSTUNG DER ORDNER 2017

Dabei wird auf die zur Abholung anvertrauten Akten nicht das ganze Jahr 2017, sondern nur zwischen dem 30. Januar und dem 30. September des vergangenen Jahres Bezug genommen. Die Mitteilung der fälligen Beträge durch die Steuerbehörden erfolgt bis zum 2018. Juni XNUMX.

Bei Zahlungen funktioniert das so:

  • in einer Summe bis zum 31. Juli 2018;
  • in maximal fünf Raten in gleicher Höhe mit Fälligkeit im Juli, September, Oktober und November 2018 sowie Februar 2019 (Achtung: Ab der zweiten Rate ab 4,5. August 2018 werden XNUMX % Zinsen pa verrechnet).

3. VERSCHROTTUNG DER NACHFOLGER DER GEFISCHTEN

Die „herausgefischten“ sind die Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung den Antrag auf Beitritt zur vorangegangenen Verschrottung abgelehnt hatte, weil sie mit der Zahlung der am 31 Ratenzahlung war am 2016. Oktober 24 in Bearbeitung. In diesen Fällen sendet die Agentur der Einnahmen bis zum 2016. Juni 30 eine Mitteilung mit dem zu zahlenden Betrag, um die nicht gezahlten Raten im Jahr 2018 zu begleichen.

Der Steuerzahler muss dieses Geld bis zum 31. Juli 2018 in einer einzigen Rate an die Steuerbehörden zahlen. Danach erhält er bis zum 30. September 2018 eine weitere Mitteilung, in der diesmal die zur Verschrottung fällige Summe des Restbetrags angegeben wird Schulden.

Für die Zahlung gilt das gleiche Schema wie für das erste Profil:

  • in einer einheitlichen Lösung bis zum 31. Oktober 2018;
  • in maximal drei Raten: 40 % des fälligen Betrags sind bis zum 31. Oktober 2018 zu zahlen, weitere 40 % bis zum 30. November 2018 und die restlichen 20 % bis zum 28. Februar 2019.

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