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Modell 730: Kunstbonus und Kulturabzüge

Mit dem Stabilitätsgesetz von 2016 wurde der Irpef-Rabatt in Höhe von 65 % des Betrags der "liberalen Kulturspenden" dauerhaft: So funktioniert es, aber auch alle anderen möglichen Abzüge für Interventionen zugunsten von Museen, Ausstellungen, Residenzen historische und musikalische Aktivitäten.

Modell 730: Kunstbonus und Kulturabzüge

Im Wald der Abzüge, die es bei der Steuererklärung zu beachten gilt, nimmt der Kunstbonus einen besonderen Platz ein, der jedem, der Geld zur Aufwertung des italienischen Kulturerbes spendet, eine Steuergutschrift garantiert. Die im Mai 2014 auf Initiative von Ministerpräsident Matteo Renzi und Dario Franceschini, Minister für kulturelles Erbe und Aktivitäten, eingeführte Steuerermäßigung wurde mit dem Stabilitätsgesetz von 2016 dauerhaft.

WELCHEN BONUS BIETET DER KUNST-BONUS?

Im Allgemeinen besteht der Kunstbonus aus einem Irpef-Abzug in Höhe von 65 % des Betrags der „liberalen Kulturspenden“, der in drei gleiche Jahresraten aufgeteilt wird.  

Es gibt jedoch Götter Höchstgrenzen in Höhe von 15 % des steuerpflichtigen Einkommens für natürliche und juristische Personen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben und al 5 Promille des Jahresumsatzes für Inhaber von Geschäftseinkommen.

FÜR WELCHE INTERVENTIONEN GILT DER ART BONUS?

Der Kunstbonus wird ausgelöst, wenn Spenden für folgende Interventionen bestimmt sind:

– Pflege, Schutz und Restaurierung öffentlicher Kulturgüter;

– Förderung von Institutionen und Kulturstätten der Öffentlichkeit (z. B. Museen, Bibliotheken, Archive, archäologische Stätten und Parks, Denkmalkomplexe) von opernsinfonischen Stiftungen und traditionellen Theatern;

– Bau neuer Strukturen, Restaurierung und Verstärkung bestehender Strukturen, öffentlicher Körperschaften oder Institutionen, die ausschließlich Unterhaltungstätigkeiten ohne Erwerbszweck ausüben.

Spenden müssen in jedem Fall öffentlichem Eigentum zugute kommen. Spenden zugunsten privater (auch gemeinnütziger) Kulturgüter, auch kirchlicher Körperschaften, sind daher vom Kunstbonus ausgenommen.

WIE SOLLTEN SPENDEN GEMACHT WERDEN?

Die Agentur der Einnahmen hat festgelegt, dass Spenden per Bank (z. B. Überweisung), Post, Debit-, Kredit- und Prepaid-Karten, Bank- und Bankschecks erfolgen müssen, um in den Genuss des Kunstbonus zu kommen. Geldspenden können grundsätzlich nicht von der Steuergutschrift profitieren, da sie keine ausreichenden Garantien für die Rückverfolgbarkeit bieten.

WIE NUTZE ICH DEN KUNST-BONUS?

Natürliche und juristische Personen, die keine unternehmerische Tätigkeit ausüben, können den Bonus direkt in der Steuererklärung angeben (in Zeile G9 des Formulars 730). Inhaber von Gewerbeeinkünften hingegen können den Kredit nur als Entschädigung oder zur Zahlung anderer Steuern verwenden.

Die Entlastung muss immer in drei gleich hohe Jahresraten aufgeteilt werden, daher ist je nach Fall die erste Rate in der Steuererklärung für das Jahr der Schenkung anzugeben oder ab dem ersten Steuertag als Ausgleich zu verwenden Zeitraum nach der Spende.

WELCHE PFLICHTEN SOLLTEN BEACHTET WERDEN?

Um Anspruch auf den Kunstbonus zu haben, muss der Spender die Quittung über die Geldtransaktion mit Angabe des Grundes des Kunstbonus, gefolgt von der einziehenden Institution und dem Spendengegenstand aufbewahren. Die Begünstigten sind ihrerseits verpflichtet, die Höhe der erhaltenen Spenden und deren Verwendung monatlich auf ihren institutionellen Websites und im Portal zu melden www.artbonus.gov.it

WAS SIND DIE ANDEREN „KÜNSTLERISCHEN“ STEUERBONUSE?

Der Kunstbonus ist nicht der einzige Endrabatt, der Kulturspendern garantiert wird. Tatsächlich sind die vorgesehenen Abzüge unterschiedlich:

– für Spenden an die Biennale in Venedig. Wer Steuerhilfe leistet (Café, Freiberufler oder Substitut), berechnet den fälligen Abzug auf einen Betrag, der 30 Prozent der Gesamteinnahmen (die in diesem Fall auch die Einkünfte aus trockenkuponpflichtigen Gebäuden umfassen) nicht übersteigt. Der Betrag muss die im Abschnitt „Abzugsfähige Abgaben“ der Einzelbescheinigung mit der Steuerkennziffer 24 angegebenen Auszahlungen beinhalten.

– Für Ausgaben im Zusammenhang mit Waren, die Beschränkungen unterliegen. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die den Steuerzahlern entstehen, die verpflichtet sind, die Vermögenswerte, die der Zwangsregelung unterliegen, zu erhalten, zu schützen oder wiederherzustellen. Der Betrag muss die im Abschnitt „Abzugsfähige Aufwendungen“ der Einzelbescheinigung mit dem Belastungsschlüssel 25 ausgewiesenen Auslagen enthalten. Dieser Abzug kann mit dem 50 %-Abzug für Restrukturierungskosten kombiniert werden, wird dann aber um 50 % gekürzt. Daher können in dieser Zeile auch die Aufwendungen, für die der Abzug beantragt wurde, in einer um 50 % gekürzten Höhe angegeben werden.

– Für Geldspenden zugunsten von kulturelle und künstlerische Aktivitäten. Kulturelle Initiativen müssen vom Minister für kulturelles Erbe und Aktivitäten genehmigt werden. Die für die Inanspruchnahme des Abzugs erforderlichen Unterlagen werden durch eine Ersatzerklärung der Bekanntheitsurkunde ersetzt, die dem Ministerium für kulturelles Erbe und Aktivitäten vorgelegt wird und sich auf die tatsächlich entstandenen Kosten bezieht, für die ein Anspruch auf Abzug besteht. Der Betrag muss die im Abschnitt „Abzugsfähige Abgaben“ der Einzelbescheinigung mit der Steuerkennziffer 26 angegebenen Auslagen enthalten.

– Für Spenden zugunsten von Unterhaltungseinrichtungen. Wer Steuerhilfe leistet, berechnet den fälligen Abzug auf einen Betrag von höchstens 2 % der Gesamteinnahmen (die in diesem Fall auch die Einkünfte der trockenkuponpflichtigen Gebäude umfassen). Der in der Zeile angegebene Betrag muss die im Abschnitt „Abzugsfähige Gebühren“ der Einzelbescheinigung mit Gebührencode 27 angegebenen Auszahlungen beinhalten.

– Für Geldspenden zugunsten von Stiftungen, die im Musikbereich tätig sind. Der Abzug wird auf einen Betrag berechnet, der 2 % der Gesamteinnahmen (die in diesem Fall auch die Einnahmen der unverzinslichen Gebäude umfassen) nicht übersteigt. Die Grenze wird auf 30 % angehoben für Zuwendungen an das Stiftungsvermögen von Privatpersonen zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung oder als Beitrag zur Verwaltung der Anstalt in dem Jahr, in dem der Genehmigungsbeschluss über die Umwandlung in eine Stiftung ergangen ist veröffentlicht. Der Betrag muss die im Abschnitt „Abzugsfähige Abgaben“ der Einzelbescheinigung mit der Steuerkennziffer 28 angegebenen Auszahlungen enthalten.

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