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Das Kartellamt verhängt ein Bußgeld gegen den Fußballverband: 3,3 Millionen Euro

Der Fußballverband wurde vom Wettbewerbsgaranten für die wettbewerbswidrigen Verfahren sanktioniert, mit denen er Sportdirektoren, Mitarbeiter des Sportmanagements und Fußballbeobachter auswählt. Alles unter Verstoß gegen den Europäischen Vertrag.

Das Kartellamt verhängt ein Bußgeld gegen den Fußballverband: 3,3 Millionen Euro

Das Kartellamt hat den Italienischen Fußballverband (FIGC) mit einer Geldstrafe von über 3 Millionen Euro belegt. Die zu restriktiven Verfahren des Verbandes zur Auswahl von Sportdirektoren und Sportmanagementmitarbeitern sowohl im Amateur- als auch im Profibereich sind im Visier des Wettbewerbsgaranten. Die Verfahren für die Fußballbeobachter, die Scouting-Aktivitäten durchführen, und die Spielanalysten, die die statistische Analyse der Leistungsdaten einzelner Spieler und Mannschaften durchführen, wurden ebenfalls sanktioniert. In der Praxis hat das Kartellamt „mindestens ab 2010 den wettbewerbswidrigen Charakter der Bestimmungen einiger Bundesverordnungen und der damit verbundenen Aufrufe zur Zulassung zu Schulungen in Bezug auf die oben genannten Berufsbilder festgestellt. Insbesondere hat die FIGC festgestellt - gibt einen Vermerk des Bürgen an - eine Höchstzahl der zur Teilnahme an den Qualifizierungskursen zugelassenen Fächer sowie Wohnsitz- und/oder Staatsbürgerschaftsvoraussetzungen sowie die Beschränkung der vorgenannten Tätigkeiten auf in speziellen Bundeslisten eingetragene Fächer, deren Eintragungspflicht an Bedingungen geknüpft ist Besuch und Bestehen der oben genannten Schulungen, die ausschließlich von der FIGC angeboten werden". All dies unter Verstoß gegen Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Am Ende des Verfahrens, das nach der Meldung eingeleitet wurde, stellte die Behörde „das Fehlen sachlicher Rechtfertigungen fest, die den von der FIGC eingeführten Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden spezifischen Berufsfiguren zugrunde liegen, die nicht von den zuständigen internationalen Verbänden (FIFA und UEFA) auferlegt wurden. , noch in anderen nationalen Gesetzen vorgesehen. In Ermangelung jeglicher regulatorischer Abdeckung und tatsächlich in einem regulatorischen Kontext der Liberalisierung wirtschaftlicher Aktivitäten war die Behörde daher der Ansicht, dass die festgelegten Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 101 des Vertrags und beschloss, dem italienischen Fußballverband eine Geldstrafe von 3.330.659,69 Euro aufzuerlegen.

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