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Versicherungsinvestitionen: Hier sind die neuen Consob-Ivass-Regeln

Obligatorische Beratung bei komplexen Produkten, Konformitätserklärungen zu Kundenbedürfnissen, Neuigkeiten zu den Informationspflichten vor dem Verkauf und mehr: Das ändert sich mit der Umsetzung der europäischen IDD-Richtlinie

Versicherungsinvestitionen: Hier sind die neuen Consob-Ivass-Regeln

Nach fast zwei Jahren koordinierter Arbeit haben Ivass und Consob die neuen Regeln veröffentlicht Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (IBIP: Versicherungsbasierte Anlageprodukte), d.h. neuwertige Policen der Klasse I, Produkte der Klassen III und V und Policen mit mehreren Klassen. Die Neuerungen betreffen unterschiedliche Bereiche wie Beratungspflichten, vorvertragliche Unterlagen, Kosteninformationen und mehr. Die Regeln setzen die neueste europäische Richtlinie zum Versicherungsvertrieb (IDD, Versicherungsvertriebsrichtlinie, die Mifid 2 ersetzt) ​​und werden bis zum 31. Oktober in die öffentliche Konsultation gestellt. Die endgültige Regelung wird bis Ende des Jahres verabschiedet, danach beginnt eine voraussichtlich dreimonatige Übergangsphase, um den Vermittlern Zeit zur Anpassung zu geben.

Im Einzelnen wurden zwei neue Vorschriften geschrieben: die von IVASS zum Governance- und Kontrollprozess aller Versicherungsprodukte (P.O.G.: Produktaufsicht und -steuerung) mit Vorschriften, die sowohl für Hersteller als auch für Vertreiber gelten, und die von Consob für den Vertrieb von IBIP über Banken, Postämter und Finanzintermediäre.

Die Behörden haben gemeinsam daran gearbeitet, die Vorschriften anzugleichen und so unabhängig vom Vertriebskanal eine homogene Disziplin zu schaffen. Ziel war es, das Paradoxon zu vermeiden, dass dasselbe Produkt den Consob-Vorschriften entsprechen würde, wenn es von einer Bank verkauft würde, und den IVASS-Vorschriften, wenn es von einem Versicherungsagenten verkauft würde.

OBLIGATORISCHE BERATUNG BEI KOMPLEXEN PRODUKTEN

Im Hinblick auf die regulatorischen Änderungen wird eine obligatorische (und kostenlose) Beratung für den Verkauf komplexer IBIPs eingeführt. Dieser Geltungsbereich umfasst Produkte der Klassen III und V sowie Produkte mit mehreren Klassen, jedoch keine neubewertbaren Policen der Klasse I mit garantiertem Kapital.

DIE „ERKLÄRUNG ZUR EINHALTUNG DER BEDÜRFNISSE UND ANFRAGEN“

Auch bei beratungsfreien Geschäften muss der Verkäufer der Police dem Kunden die „Bedarfs- und Wunscherfüllungserklärung“ aushändigen, ein Dokument, aus dem hervorgeht, warum das gewählte Produkt für den jeweiligen Kunden geeignet ist.

VEREINFACHTE VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN

Vorvertragliche Informationen werden ebenfalls für alle Versicherungsprodukte und für alle Vertriebskanäle vereinfacht, wodurch Überschneidungen zwischen Consob- und IVASS-Informationen beseitigt werden.

EIN DOKUMENT ÜBER KOSTEN UND LEISTUNG

Dann wurde das Single Reporting Document (DUR) für den Produzenten und den Vertreiber erstellt, das alle Informationen zu den Kosten und Erträgen der IBIPs enthalten wird.

ANREIZE FÜR MAKLER

Eine wichtige Neuerung für Betreiber betrifft Anreize, d. h. Gebühren, die von anderen Parteien als Kunden an Vermittler gezahlt werden. Anreize für eine unabhängige Beratung sind immer verboten, während sie in allen anderen Fällen nur dann legitim sind, wenn sie dem Kunden in keiner Weise schaden, indem sie beispielsweise den Makler in einen Interessenkonflikt bringen.

SCHULUNG UND AKTUALISIERUNG DER BEDIENER

Schließlich werden die Ausbildungs- und Weiterbildungspflichten der Vermittler vereinfacht, indem die für den Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten erworbenen Fähigkeiten als gleichwertig angesehen werden.

Laden Sie die Dokumente zur Konsultation von den Websites von herunter Consob und Iwas.

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