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INPS: Rentenrückerstattung, wir starten am 1. August

Ab dem 1.500. August wird INPS die durch das Consulta-Urteil sanktionierte und durch das Regierungsdekret umgesetzte Neubewertung der Renten als Nachzahlung leisten: Rentner mit einem Scheck über 2012 Euro erhalten eine einmalige Erstattung für den Zeitraum Januar 2015 bis August 796 gleich bei XNUMX Euro.

INPS: Rentenrückerstattung, wir starten am 1. August

L 'INPS garantiert: Ab dem kommenden 1. August werden die fälligen Rentennachzahlungsbeträge ausgezahlt Urteil des Verfassungsgerichtshofes die die Sperrung automatischer Scheckanpassungen als unzulässig beurteilten. Der Sozialversicherungsträger hat das Rundschreiben mit den Verfahren zur Anwendung der Strafwirkungen veröffentlicht: Umfang der automatische Neubewertung für die Jahre 2012, 2013 und 2014, die auf der Grundlage der Gesamthöhe der Versorgungsleistungen der Anspruchsberechtigten erfasst werden. 

Wir beginnen mit Kontrollen von 1.500 Euro: Rentner mit a monatlicher Check von diesem Betrag haben sie daher Anspruch auf einen vollständige Tilgung des Rückstands von 796,27 Euro; und der neue Scheck beträgt ab August 1.525,49 Euro, um dann ab Januar auf 1.541,75 Euro zu steigen. Bei der Bestimmung des für 2015 geschuldeten Betrags, so weist das Institut darauf hin, wurde ein endgültiger Ausgleichskoeffizient von 0,2 % verwendet, während bei der Bestimmung des Betrags für das nächste Jahr ein vorläufiger Koeffizient von 0,4, nämlich XNUMX %, verwendet wurde. Die Rekonstitution der Behandlungen erfolgt von Amts wegen, d. h. die Anwendung ist nicht erforderlich.

Die nach dem Urteil der Consulta fälligen Rentenrückerstattungen, fügt das INPS-Rundschreiben hinzu, können sein auch an die Erben ausbezahlt, wenn sie dies verlangen. „Die Beträge, die sich auf die rückzahlungspflichtigen Beträge beziehen – erklärt das Institut – können gemäß etwaigen Rentenrekonstitutionen neu berechnet werden. Die Berechnung der fälligen Differenzen erfolgt auch für die zum Zeitpunkt der Abwicklung eliminierten Renten. Die Auszahlung der Ansprüche an die Berechtigten erfolgt auf Verlangen innerhalb der Grenzen der Verjährung.“

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