Das Bundesverfassungsgericht wird weiterhin prüfen, dass die Rechte des Deutschen Bundestages nicht auf dem Altar des europäischen Integrationsprozesses geopfert werden. Das ist die Nachricht, die am Dienstagmorgen aus Karlsruhe, einer Stadt in Süddeutschland und Sitz des Bundesverfassungsgerichts, eintraf. In einem gestern ergangenen Urteil (2 BvE 4/11)stellten die Berufsrichter fest, dass die Bundesregierung das Recht des Bundestages auf angemessene Information bei den europäischen Verhandlungen über die Verabschiedung des Wettbewerbspakts (sog. Euro-Plus-Pakt) und die Einrichtung des Ständigen Stabilisierungsfonds (ESM) verletzt habe . „Demokratie hat ihren Preis. Daran zu sparen, kann sehr teuer werden“, kommentierte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle nach Lektüre der Vorschrift.
Im vergangenen Jahr hatte die Fraktion der Grünen im Bundestag den Appell eingereicht, müde zu fragen und keine ausreichenden Informationen von der Bundesregierung zu erhalten. Um herauszufinden, in welchem Stadium sich die Verhandlungen auf europäischer Ebene befinden, griffen die Abgeordneten der Umweltgruppe auf die Hilfe ihrer österreichischen Kollegen zurück. Die Bundesregierung verteidigte sich damit, dass die Informationspflichten gegenüber dem Parlament nicht so weitreichend seien, wie dies bei den Angelegenheiten des Bundes der Fall sei, da es sich um Vereinbarungen handele, die nach der zwischenstaatlichen Methode geschlossen worden seien und daher der Gemeinschaftsrechtsordnung formal entzogen seien Union.
Mit seinem gestrigen Urteil hat der Gerichtshof eine alles andere als offensichtliche Auslegung vorgenommen, indem er den ESM in das Unionsrecht einrahmte (§ 144), da der Begriff der Unionsangelegenheiten in einem weiten und nicht formalen Sinne zu verstehen ist. Dies bedeutet zunächst eine Stärkung der Informationsrechte des Parlaments nach den gleichartigen Urteilen vom Juni 2009 (Lissabon-Urteil), September 2011 (Griechenland und EFSF-Urteil) und Februar 2012 (EFSF-Sondergremium Urteil). Zweitens scheint die Verlautbarung auch die Notwendigkeit anzukündigen, dass der Bundestag dem Gründungsvertrag des ESM und nicht nur dem Fiskalpakt am 29. Juni mit einer verfassungsmäßigen 2/3-Mehrheit zustimmen muss. Tatsächlich hat die Bundesregierung vorerst hartnäckig bekräftigt, dass die Einrichtung des dauerhaften Stabilisierungsmechanismus im Gegensatz zum Fiskalpakt die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik nicht verändert und daher nicht der Zustimmung von 2/3 der Abgeordneten bedarf. Montage.
Mit dem gestrigen Urteil hat sich Karlsruhe erneut Gehör verschafft und den Manövern der Bundesregierung in Europa präzise Grenzen gesetzt. Auch heute muss das nationale Parlament laut Bundesverfassungsgericht daher der Ort bleiben, an dem über internationale und europäische Verpflichtungen entschieden wird.
