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Steuerstreit: So zahlen Sie weniger

Das Finanzamt erklärt, wie man anhängige Streitigkeiten mit der Agentur für Einnahmen bis zum 2. Oktober durch Zahlung eines subventionierten Betrags beilegen kann – Bußgelder und Verzugszinsen ade.

Steuerzahler, die anhängige Steuerstreitigkeiten haben, an denen die Agentur für Einnahmen beteiligt ist, können diese durch Zahlung eines subventionierten Betrags bis zum 2. Oktober 2017 lösen. Dies wurde von der Finanzverwaltung mitgeteilt und präzisiert, dass das Antragsformular für die Beilegung jetzt auf der Website der Agentur verfügbar ist mit dazugehöriger Anleitung.

DEFINIERBARE STREITIGKEITEN

Mit wurde das erleichterte Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten eingeführt das diesjährige Korrekturmanöver, umfasst jedoch nicht alle Streitigkeiten. In den Perimeter werden nur diejenigen einbezogen, bei denen die erstinstanzliche Beschwerde vom Steuerpflichtigen bis zum 24. April 2017 zugestellt wurde und bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung das Verfahren noch nicht mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

WAS UND WIE VIEL SIE ZAHLEN

Für die Definition ist es erforderlich, die Beträge zu zahlen, die die Agentur mit der angefochtenen Urkunde verlangt hat und die noch strittig sind: Stattdessen werden sie nicht gezahlt Sanktionen im Zusammenhang mit den streitigen Steuern noch Verzugszinsen. Betrifft der Streit ausschließlich Sanktionen, die keine Steuern oder Verzugszinsen betreffen, erfolgt der Vergleich über die40 % Ermäßigung der strittigen Beträge.

Selbstverständlich sind die bis zur Entscheidung bereits gezahlten Beträge abzuziehen. Wer den Antrag bereits bis zum 21. April eingereicht hat die Verschrottung können beide Vorteile gleichzeitig nutzen.

WIE UND WANN SIE ZAHLEN

Um Streitigkeiten einfacher beizulegen, beachten Sie bitte die Frist bis zum 2. Oktober 2017. An diesem Datum endet die Frist für die Zahlung der fälligen Beträge oder der ersten Rate und die Einreichung des Antrags auf Online-Streitbeilegung über die Telematikdienste der Agentur der Einnahmen.

Das Verfahren kann auch durchgeführt werden ein autorisierter Vermittler oder indem Sie zu gehen jedes Gebietsbüro der Agentur. Bei den letzten beiden Hypothesen muss der Antrag in der Zeit eingereicht werden, die für die Durchführung der elektronischen Übermittlung bis zum 2. Oktober 2017 erforderlich ist.

Die Definition erlaubt Ihnen zu bezahlen in einer einzigen Lösung (bis 2. Oktober 2017) oder bei einem Netto-Forderungsbetrag von mehr als 2 Euro in zwei oder drei Raten mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ausgleichseinrichtung.

Falls Sie sich für die Zahlung entscheiden in zwei Raten, muss die erste (in Höhe von 40 % des fälligen Betrags) bis zum 2. Oktober 2017 und die zweite (in Höhe der restlichen 60 %) bis zum 30. November gezahlt werden.

Wer bezahlt in drei Ratenmuss jedoch die erste (40 %) bis zum 2. Oktober, die zweite (40 %) bis zum 30. November und die dritte Rate (20 %) bis zum 2. Juli 2018 zahlen.

Die Zahlung muss per erfolgen Modell F24, aber die Steuerkennzeichen liegen noch nicht vor: Sie werden mit einem späteren Beschluss der Agentur für Einnahmen festgelegt.

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