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Handy-Bonus für junge Paare: Verdopplung der Ausgabengrenze, aber strengere Voraussetzungen

Verabschieden Sie die Änderung, die den Möbelbonus für junge Paare verdoppelt. Die maximale Ausgabenobergrenze für die Berechnung des 50%-Bonus beträgt nicht 8.000 Euro, sondern 16.000 Euro – Neben der Verdoppelung der Ausgabengrenzen führt die Novelle jedoch auch strengere Anforderungen für den Zugang zum Bonus ein. Hier ist, was sie sind.

Handy-Bonus für junge Paare: Verdopplung der Ausgabengrenze, aber strengere Voraussetzungen

Genehmigte die Änderung, die die maximale Ausgabengrenze für die verdoppelt 50 % Mobilbonus für junge Paare. Aber zusammen mit der Verdoppelung der Ausgabenobergrenze führt die Novelle auch strengere Anforderungen für den Zugang zum Möbelbonus ein.

Mit dem Stabilitätsgesetz verlängerte die Regierung den Ökobonus auf 2016 %, den Sanierungsbonus und den Möbelbonus auf 65 % der Irpef- und Ires-Abzüge für das gesamte Jahr 50. Unter den zahlreichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes der Renzi-Regierung gab es auch einige Anfragen bezüglich Steuererstattungen für Renovierungen und den Kauf von Möbeln, einschließlich der Hypothese, jungen Paaren die Möglichkeit zu geben, 50 % der Ausgaben für Mobiltelefone abzuziehen.

Die soeben verabschiedete Novelle führt genau diese Möglichkeit ein, die jedoch unabhängig von der Sanierungspflicht des Hauses ist. Auch ein anderer Vorschlag sah die Nutzung der Möbelprämie durch junge Mietepaare vor, wurde aber letztlich verworfen.

Die Voraussetzungen für den Handybonus für Jugendliche

Bestätigt wurde dagegen die Einführung des Möbelbonus für junge Paare, die ein Haus gekauft haben. Die maximale Ausgabengrenze für die Berechnung des Irpef- und Ires-Abzugs von 50 % wurde angehoben von 8.000 16.000 in EUR.

Der Einsatz der Möbelprämie ist also nicht an die Renovierung des Hauses, sondern an die Anschaffung geknüpft. Für den mobilen Bonus sind drei Bedingungen erforderlich:

– mindestens eine der beiden Komponenten des Paares muss vorhanden sein weniger als 35 Jahre;

– das Haus muss zwischen gekauft werden am 1. Januar und 31. Dezember 2016;

– der aus dem Ehepaar gebildete Familienkern muss gewesen sein seit mindestens 3 Jahren eingerichtet. Bei Ehepaaren kann auf das Eheschließungsdatum Bezug genommen werden, bei mehreren Ehepaaren, die ebenfalls Zuschussempfänger sind, muss die Übereinstimmung des gemeldeten Wohnsitzes nachgewiesen werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem die beiden Mitglieder denselben gemeldeten Wohnsitz haben, gilt die Kernfamilie als gebildet.

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