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Vorabvereinbarungen für internationale Unternehmen: der Revenue Guide

Die Agentur der Einnahmen hat eine Vorschrift mit Anleitungen für den Zugang zum Verfahren zur Regelung der steuerlichen Behandlung bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen im Voraus veröffentlicht.

Wer ein Unternehmen hat, das im Ausland tätig ist, kann mit den italienischen Steuerbehörden Präventivvereinbarungen treffen, um die steuerliche Behandlung einiger grenzüberschreitender Transaktionen im Voraus zu regeln. Die Agentur der Einnahmen hat eine Bestimmung mit einer Anleitung für den Zugang zum Verfahren veröffentlicht, eingeführt durch Gesetzesdekret zur Internationalisierung. Die Hinweise der Finanzverwaltung gelten auch für bereits begonnene und nicht abgeschlossene Verfahren.

WELCHE UNTERNEHMEN KÖNNEN TEILNEHMEN

Unternehmen mit internationaler Tätigkeit können Präventivvereinbarungen treffen. Die Agentur der Einnahmen veröffentlicht die folgende Liste:

1) in Italien ansässige Unternehmen, die nach der Einkommensteuergesetzgebung als solche qualifiziert sind und alternativ oder gemeinsam:

– sich in Bezug auf gebietsfremde Unternehmen in einer oder mehreren der in Absatz 7 von Artikel 110 der TUIR enthaltenen Bedingungen befinden;

– über das Vermögen, das Vermögen oder das Kapital gebietsfremder Subjekte verfügen oder sich an dem Vermögen, dem Vermögen oder dem Kapital gebietsfremder Subjekte beteiligen;

– an gebietsfremde Subjekte Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder andere Einkommensbestandteile gezahlt oder von diesen erhalten haben;

– ihre Tätigkeit durch eine Betriebsstätte in einem anderen Staat ausüben;

– die in den Artikeln 166 oder 166bis des Tuir (Wohnsitzverlegung ins Ausland) genannten Bedingungen erfüllen?

2) Nichtansässige Gesellschaften, die ihre Tätigkeit im Staatsgebiet durch eine feste Organisation ausüben oder ausüben wollen.

OPERATIONEN IM ZENTRUM VORHERIGER VEREINBARUNGEN

Es ist möglich, Präventivvereinbarungen nur in Bezug auf bestimmte Operationen zu unterzeichnen. Dazu gehören das Verrechnungspreissystem (d. h. das Verfahren zur Bestimmung des Preises bei der Eigentumsübertragung von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe), die Auszahlung oder der Erhalt von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Einkommensbestandteilen und die Definition von Ausreise- oder Einreisewerte bei Wohnsitzverlegung.

Insbesondere "können Unternehmen auf Vereinbarungen zugreifen - erklärt die Steuerbehörde -, um im Voraus die widersprüchliche Definition der Methoden zur Berechnung des Normalwerts von konzerninternen Transaktionen mit im Ausland ansässigen Unternehmen festzulegen (Artikel 110 Absatz 7 der TUIR) und für die Anwendung auf einen konkreten Fall von Vorschriften, auch konventionellen Ursprungs, in Bezug auf Gewinne, die der Betriebsstätte in einem anderen Staat eines ansässigen Unternehmens oder der Betriebsstätte in Italien eines nicht ansässigen Subjekts zugerechnet werden.

Der zweite Bereich betrifft „die Auszahlung an gebietsfremde Subjekte oder die Entgegennahme von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Einkommensbestandteilen durch gebietsfremde Subjekte – fährt die Agentur fort –. Die Vereinbarungen können auch die Definition der Ausgangs- oder Eingangswerte im Falle einer Wohnsitzverlegung und die präventive Bewertung des Bestehens der Anforderungen zum Gegenstand haben, die eine im Staatsgebiet gelegene Betriebsstätte ausmachen“.

WIE MAN VORHERIGE VEREINBARUNGEN ABSCHLIESST

Um Zugang zum Verfahren zu erhalten, müssen Sie sich an das Büro für Vorabvereinbarungen und internationale Streitigkeiten der Zentralen Bewertungsdirektion der Agentur der Einnahmen, Abteilung Rom (Via Cristoforo Colombo 426) oder Mailand (Via Manin 25) wenden. Der Antrag kann bei der einen oder anderen Struktur eingereicht werden, muss auf unfrankiertem Papier erstellt und per Einschreiben mit Rückschein oder durch direkte Zustellung an das Amt weitergeleitet werden. Je nach Art des eingereichten Antrags enthält die Bestimmung über Einnahmen alle Daten, die Unternehmen im Antrag angeben müssen (siehe Ziffern 2.3 bis 2.8).

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