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Rechnungsbonus 2020, neue Regeln: Das Isee-Dach geht in die Höhe

Die Energiebehörde hat die Isee-Grenze, innerhalb derer Sie Anspruch auf die Ermäßigung haben, angehoben und den Vorteil auf 200 weitere Familien ausgeweitet - Hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen

Rechnungsbonus 2020, neue Regeln: Das Isee-Dach geht in die Höhe

Der Rechnungsbonus ändert sich ab dem 2020. Januar 8.107,5. Dieser wurde von der Energiebehörde festgelegt, die die Isee-Grenze, innerhalb derer der Zugang zur Konzession möglich ist, angehoben hat. Mit dem Jahreswechsel steigt die Messlatte von 8.265 auf 200 Euro und erweitert damit den Umfang des Wechselbonus auf rund XNUMX weitere Familien.

Der auch als „Sozialbonus“ bezeichnete Rabatt wird auf Strom-, Gas- und Wasserrechnungen als Wohlfahrtsmaßnahme für wirtschaftlich ungünstigere Bevölkerungsgruppen angewendet.

WER HAT NOCH ANSPRUCH AUF DEN RABATT?

An den anderen Regeln ändert sich im Vergleich zu früher nichts:

  1. für kinderreiche Familien, also solche mit mindestens vier unterhaltsberechtigten Kindern, steigt die Isee-Grenze auf 20 Euro;
  2. Familien mit Grundeinkommen oder Grundrente können den Strom- und Gasrechnungsbonus auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr ISEE über 8.265 Euro liegt. Für den Wasserrabatt ist es dagegen immer erforderlich, die Isee-Grenze einzuhalten.

WIE LANGE GILT DER RECHNUNGSBONUS?

Der Rechnungsbonus gilt für ein Jahr, ist aber verlängerbar: Nach Ablauf der 12 Monate müssen Sie einen neuen Antrag stellen und bestätigen, dass Sie weiterhin Anspruch auf den Rabatt haben.

WIEVIEL IST ES WERT?

Die Energiebehörde aktualisiert den Bonuswert jedes Jahr.

Bis 2019 waren die Werte wie folgt:

  • 132 Euro für Familien mit 1-2 Mitgliedern;
  • 161 Euro 132 Euro für Familien mit 3-4 Mitgliedern;
  • 194 Euro für Familien mit mehr als 4 Mitgliedern.

WIE ERHALTE ICH DEN RECHNUNGSBONUS?

Der Bonusbetrag wird für die 12 Monate ab Antragstellung direkt von den Rechnungen abgezogen. Jede Rechnung zeigt einen Teil des Bonus proportional zu dem Zeitraum, auf den sie sich bezieht.

WAS PASSIERT BEI WECHSEL DES LIEFERANTEN?

Nichts. Anbieter oder Vertragsart ändern, zum Beispiel durch Wechsel von mehr Schutz zum freien Marktkeine Unterbrechung der Auszahlung des Rechnungsbonus nach sich zieht.

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