L 'Einnahmenagentur hat das veröffentlicht Rundschreiben Nr. 2/E vom 6. Februar, in dem das Gesetzesdekret vom 30. Dezember 2023, Nr. 216, im Detail analysiert wird. XNUMX, betreffend die erste Form der Revision der Einkommensteuer im Rahmen des Ermächtigungsgesetz zur Steuerreform. Das Rundschreiben enthält einige Klarstellungen dazu Überprüfung der Steuerabzüge, dargelegt in Artikel 2 des Dekrets.
Änderungen gelten nur für 2024
Zunächst muss hervorgehoben werden, dass die durch das erste Irpef-Revisionsformular vorgenommenen Änderungen gelten exklusiv für das Jahr 2024. Für die Folgejahre wird die Umsetzung weiterer Dekrete zur Umsetzung der Steuerdelegation erforderlich sein den Regulierungsrahmen vervollständigen. Die endgültige Regelung wird daher den Grundsätzen von Artikel 5 des Gesetzes 111/2023 folgen, der eine Neuordnung der Abzüge, Tarife, Sätze und Irpef-Abzüge unter Berücksichtigung von Variablen wie der Zusammensetzung der Familieneinheit und der Situation vorsieht Wohnen, Gesundheit, Bildung und andere.
Linearer Abzug über 50 Euro
Im Rahmen der Überprüfung der Abzüge wird im ersten Durchführungserlass der IRPEF-Reform a temporäre horizontale Lösung. Artikel 2 des Dekrets führte zu Änderungen der Regeln für den Abzug von Ausgaben und sah eine Ermäßigung von 260 Euro für Steuerzahler vor, deren Gesamteinkommen 50.000 Euro übersteigt.
Diese Lösung beinhaltet ein lineares Schneiden der Abzüge von 19 %, bestimmt gemäß Artikel 15 Absatz 3-bis des TUIR, mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten, Spenden an politische Parteien und Versicherungsprämien für das Risiko katastrophaler Ereignisse.
In der Praxis erhält ein Steuerzahler mit einem Gesamteinkommen von mehr als 50.000 Euro im Jahr 2024 und einem Abzug von 19 % (mit Ausnahme der Ausgaben für Gesundheitsausgaben) für insgesamt 1.000 Euro einen Vorteil von 740 Euro bei der Steuererklärung, nach einer Kürzung von 260 Euro. Diese Kürzung fungiert als eine Art Schwelle und kann insbesondere dann schädlich sein, wenn bereits eine geringfügige Erhöhung des Einkommens über 50.000 Euro zu einer über das Mehreinkommen hinausgehenden Steuererhöhung führt.
Reduzierte Abzüge für Einkommen über 120 Euro
Das Rundschreiben beleuchtet vor allem die Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 3 Absatz 15-bis des TUIR. Diese Bestimmung legt fest, dass die Steuerpflichtige mit einem Gesamteinkommen von 19 Euro stehen dem Steuerabzug von 240.000 % nicht zur Verfügung auf und komm reduziert für Personen mit einem Einkommen zwischen 120.001 Euro und 239.999 Euro.
Um den fälligen Betrag zu ermitteln, muss das Verhältnis zwischen dem Betrag von 240.000 Euro abzüglich des Gesamteinkommens und 120.000 Euro berechnet werden. Mit anderen Worten: Für Personen mit einem Gesamteinkommen von mehr als 120.000 Euro muss die Ermäßigung auf den bereits von der Bruttosteuer abgezogenen Abzug gemäß Artikel 15 Absatz 3-bis des TUIR angewendet werden.
Das Rundschreiben legt fest, dass die Kürzung um 260 Euro auf den aufgrund dieser Gesetzgebung bereits reduzierten Abzug anzuwenden ist.
Beispielsweise würde ein Steuerpflichtiger mit einem Gesamteinkommen von 144.000 Euro und Abzügen für Gesundheitsausgaben von 700 Euro einen Nettoabzug von 1.100 Euro erhalten, wenn die anderen Abzüge in Höhe von 19 % 1.000 Euro beträfen. Bei 19 % Abzügen für 325 Euro würde der Nettoabzug 560 Euro betragen.
Die drei neuen Irpef-Tarife
Das Dekret führt eine wesentliche Neuerung ein Neuregelung der Tarife und Einkommensklassen für Irpef, begrenzt auf den Steuerzeitraum 2024. Gemäß der Bestimmung werden für die Berechnung der Bruttosteuer im Jahr 2024 neue Sätze und Einkommensklassen anstelle der zuvor im konsolidierten Einkommensteuergesetz festgelegten Sätze und Einkommensklassen angewendet.
Le neue Tarife sind die folgenden:
- 23 % für Einkommen bis 28.000 Euro,
- 35 % für Einkommen über 28.000 Euro und bis zu 50.000 Euro,
- 43 % für Einkommen über 50.000 Euro.