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Aufsicht, Bankitalia, Ivass und Consob bündeln ihre Kräfte und streben einen einheitlichen „Mechanismus“ an. Absichtserklärung unterzeichnet

Das Protokoll ist als „Rahmenvereinbarung“ ausgestaltet und sieht die Möglichkeit vor, dass die Behörden weitere, konglomeratsspezifische Koordinierungsvereinbarungen treffen. Das Protokoll ist nun auf Finanzkonglomerate beschränkt, zu denen auch „weniger bedeutende“ Kreditinstitute gehören.

Aufsicht, Bankitalia, Ivass und Consob bündeln ihre Kräfte und streben einen einheitlichen „Mechanismus“ an. Absichtserklärung unterzeichnet

In einem Moment großer Aktivität auf dem Tisch, auf dem das beeindruckende Spiel der italienischen Bankenrisiken gespielt wird, Aufsichtsbehörden Sie organisieren sich und streben eine Bündelung ihrer Kräfte an. Dort Bank von Italien für Banken, IVASS für Versicherungen und die Consob für die Aktienmärkte haben sie so Absichtserklärung unterzeichnet „im Bereich der Identifikation und zusätzliche Überwachung auf Finanzkonglomerate".

Es gab bereits eine Koordinierungsvereinbarung vom 31. März 2006, aber dieses neue Protokoll wird diese ersetzen und "die Änderungen berücksichtigen, die in der Zwischenzeit in der institutionellen Struktur der Aufsicht und der Entwicklung der Referenzstandards eingetreten sind", heißt es in einer Notiz, die eine Einheitlicher Aufsichtsmechanismus.

Das Protokoll legt die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Behörden zum Zwecke der Ausübung einer zusätzlichen Aufsicht über Finanzkonglomerate fest und ist als „Rahmenvereinbarung„, sieht die Möglichkeit für die unterzeichnenden Behörden vor, weitere Vereinbarungen konglomeratsspezifische Koordinierung.

Angesichts der Zuordnung zu den Einheitlicher Aufsichtsmechanismus der Aufsichtsaufgaben auf „bedeutende“ Banken, dann Protokoll beschränkt sich nun auf nur Finanzkonglomerate Dazu zählen auch Kreditinstitute „weniger bedeutsam“. Darüber hinaus werden die Verfahrensmodalitäten präzisiert, die die für die zusätzliche Beaufsichtigung der letzteren zuständigen Behörden bei der Berechnung der quantitativen Schwellenwerte zur Messung der Bedeutung des Versicherungssektors und des Banken-/Wertpapierdienstleistungssektors im Verhältnis zur Gesamtgruppe, in Relation zur Art der bestehenden Beteiligungsbeziehungen, anzuwenden beabsichtigen.

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